Auslandsimmobilien in Erbschafts- und Schenkungsteuer: Überall Unterschiede

In aller Regel wird man sich bei Immobilienvermögen der Steuerpflicht im Belegenheitsstaat nicht entziehen können, weshalb die Behandlung der eigentlichen Immobilienübertragung in den Fokus des Betrachters rückt. Auch hier ist es aufgrund der zahllosen unterschiedlichen Regelungen der einzelnen Staaten unmöglich, generelle Leitlinien zu erarbeiten, da vereinzelt sogar ein steuerlicher Unterschied zwischen einer Schenkung oder einer Übertragung von Todes wegen besteht. Im Folgenden daher einige Beispiele.

Auslandsimmobilien: Unterschiedliche Behandlungen in allen Bereichen
So kennt man in Großbritannien bei Schenkungen einen so genannten "pontentially exempted transfer" was frei übersetzt so viel bedeutet wie "eventuell steuerfreier Übergang". Danach ist die Schenkung einer Immobilie (auch anderen Vermögens) steuerfrei, wenn der Schenker nach der Übertragung noch acht Jahre weiterlebt.

Stirbt er hingegen in diesem Zeitraum, wird die vorherige Immobilienübertragung in den Nachlass mit eingerechnet und muss versteuert werden. Im Ergebnis führt dies dazu, dass vorweggenommene Erbfolgen aus steuerlicher Sicht bereits zu einem Zeitpunkt Sinn machen, in dem ein achtjähriges Überleben wahrscheinlich ist.

Demgegenüber kann man beispielsweise für die Türkei den Grundsatz aufstellen, dass Schenkungen immer teurer sind als der Erbfall.

Auslandsimmobilien: Doppelbesteuerung in der Schenkungsteuer
In den USA werden Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt mit Widerrufsrecht erst im Zeitpunkt des Todes des Schenkers besteuert. Insbesondere bei Immobilienvermögen kann es dabei nachteilig sein, da die Besteuerung die -unter Umständen gestiegenen- Werte im Todeszeitpunkt zu Grunde legt. Daneben kann sich in Auswanderungsfällen eine eklatante Doppelbesteuerung ergeben, wie das Beispiel zeigt.

Auslandsimmobilien: Fallbeispiel
Vater (V) überträgt seine Immobilie unter Vorbehaltsnießbrauch mit Widerrufsrecht auf seinen Sohn (S). Nachdem S für die Schenkung in Deutschland die Schenkungsteuer bezahlt hat, wandern V in die USA aus, wo er Jahre später verstirbt.

Es liegt unbeschränkte Steuerpflicht in den USA vor, da sich diese nach dem Sitz des Erblassers V richtet. Nach amerikanischem Recht wird eine Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt mit Widerrufsrecht erst im Todeszeitpunkt besteuert, weshalb dem Grunde nach amerikanische Steuer anfällt.