Auslandsimmobilien in Erbschafts- und Schenkungsteuer: Kernproblem

Immobilieneigentum in anderen Staaten ist immer häufiger anzutreffen. Sei es das Traumobjekt Ferienwohnung, das reine Kapitalanlageobjekt oder auch das ehemalige Eigenheim im Falle der Einwanderung (oder auch Auswanderung).

Kernproblem bei Auslandsimmobilien
Wie aber werden solche Auslandsimmobilien aus erbschafts- und schenkungssteuerlicher Sicht behandelt? Eine Frage die nicht außer Acht zu lassen ist, soll doch die eigene Vermögenssubstanz nicht durch Steuern oder gar eine Doppelbesteuerung durch zwei Staaten angegriffen werden.

Kernproblem sind dabei die unterschiedlichen Gesetzesnormen in den unterschiedlichen Staaten. Generelle, einheitliche Regelungen sucht man vergebens. Selbst vereinzelte einheitliche Normen findet man nur selten, weshalb grundsätzlich den individuellen Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen ist.

Auslandsimmobilien: Am Anfang steht immer erst die Steuerpflicht
Bevor man sich mit den unendlich vielen länderspezifischen Besteuerungsunterschieden beim Übergang einer Immobilie auf die nächste Generation beschäftigt, gilt es erst die eigene Steuerpflicht in dem Staat zu prüfen, in dem sich die zu übertragende Auslandsimmobilie befindet.

Diesbezüglich ist nicht nur zwischen verschiedenen Arten von Steuerpflichten zu unterscheiden, vielmehr sind die Voraussetzungen, die der jeweilige Staat an die unterschiedlichen Steuerpflichten knüpft, ebenfalls differierend. Das macht im Endeffekt eine pauschale, allgemeingültige Aussage für jegliche Auslandsimmobilien unmöglich. In den folgenden Beiträgen können daher leider auch nur vereinzelte Beispiele zu den einzelnen Steuerpflichten bei Auslandsimmobilien genannt werden.