Arbeitszimmer-Urteil: Bundesverfassungsgericht zu den Praxisfolgen

Überall in der Presse war über das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Arbeitszimmer zu lesen. Von den Praxisfolgen für die zahlreichen Betroffenen wurde jedoch eher wenig gesprochen, dabei ist doch gerade dies das Thema für jeden einzelnen der sein Arbeitszimmer steuerlich absetzten will. Hier daher das, was es aus aktueller Sicht darüber zu berichten gibt.

Bundesverfassungsgericht: Regelung zum Arbeitszimmer rückwirkend außer Kraft
Das Bundesverfassungsgericht entschied in seinem Urteil, dass die mit dem Steueränderungsgesetz 2007 geltende Regelung für das Arbeitszimmer teilweise verfassungswidrig ist. Dies ist laut Bundesverfassungsgericht immer dann der Fall, sofern der Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann nicht erlaubt wird, obwohl für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Die seit 2007 geltende Regelung ist daher insoweit nicht mehr anwendbar und der Gesetzgeber ist verpflichtet, rückwirkend auf den 01. Januar 2007 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen.

Wie dies in der Praxis nun zu handhaben ist, haben die obersten Verfassungshüter leider nicht gesagt.

Arbeitszimmer in der Praxis: Folgen des Urteils
Erfreulicherweise hat das Bundesfinanzministerium auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum Arbeitszimmer sehr schnell reagiert. Nach Meinung der Finanzverwaltung sind daher bis auf Weiteres folgende Sachverhalte im Bezug auf das Arbeitszimmer zu unterscheiden:

  1. Der in Frage stehende Bescheid steht bereits hinsichtlich der Abziehbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers unter einem Vorläufigkeitsvermerk.
  2. Ein anhängiges Rechtsbehelfsverfahren ist unter Berufung auf die nun ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ruhend gestellt wurde.
  3. Bisher ist der Steuerbescheid noch nicht ergangen.

Grundsätzlich soll in allen Fällen erstmals nichts passieren. So der Grundsatz. Alternativ dazu kann der Steuerpflichtige die Berücksichtigung des Arbeitszimmers in der Veranlagung verlangen, welche aber dann auch wieder nur unter einem Vorläufigkeitsvermerk ergeht um die konkrete, gesetzliche Neuregelung abzuwarten.

Alles in Allem erscheint es auch nach dem BMF-Schreiben mehr als fraglich, ob ein kompletter Abzug des Arbeitszimmers aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes zugelassen wird.

Wahrscheinlicher ist, dass zur Regelung zurück gekehrt wird, die bis einschließlich 2006 galt. (Vergleiche insoweit den ersten Teil der Beitragsserie!) Da seinerzeit das Bundesverfassungsgericht die Begrenzung des Abzugs der Höhe nach als nicht verfassungswidrig eingestuft hat, scheint dem nichts entgegen zu stehen. So zumindest, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Arbeitszimmer zu mehr als 50%
Wird die steuermindernde Berücksichtigung des Arbeitszimmers begehrt, weil dessen Nutzung aus zeitlicher Sicht mehr als 50% der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit umfasst, ist fraglich, ob es hier nun zu einem steuermindernden Abzug kommt.

Der Gesetzgeber hat diesen Sachverhalt ab 2007 von der Berücksichtigung ausgeschlossen und aktuell wurde seitens des Bundesverfassungsgerichts darin kein Grundgesetzverstoß erkannt. Unter dem Strich kommt es daher auf die rückwirkende Änderung durch den Gesetzgeber an. Kehrt dieser zur bis 2006 geltenden Regelung zurück, wird auch hier bis 1.250 € ein Abzug zugelassen.

Die Frage muss aber lauten: Warum sollte der Gesetzgeber dies tun? Die Neuregelung ab 2007 ist ja gerade wegen leerer Haushaltskassen umgesetzt worden. Es ist daher zu erwarten, dass der Gesetzgeber für eine zeitliche Nutzung von mehr als 50% keinen steuermindernden Abzug zulassen wird.

Soweit der aktuelle Stand zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Thema Arbeitszimmer. Sobald es hier Neuigkeiten – insbesondere die zu erwartende Gesetzesänderung – gibt, werden wir wieder berichten und Ihnen die Praxistipps zum Steuer sparen geben.