Abschreibung bei der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften

Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichtes Düsseldorf (Aktenzeichen: 11 K 3323/07) widerspricht der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung und kann bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft mit Immobilien erhebliche Vorteile bei der Abschreibung bringen.

Finanzamtsauffassung bei der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften
Wenn Max und Moritz je zur Hälfte Erben sind, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass besteht zum Einen aus einer Immobilie im Wert von einer Million Euro, die schuldenfrei ist. Weiterhin ist noch eine Immobilie im Wert 1,5 Millionen Euro vorhanden, die allerdings noch mit 500.000 EUR belastet ist.

Max und Moritz einigen sich dahingehend, dass Max die schuldenfreie Immobilie im Wege der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erhält und Moritz bekommt die Immobilie für 1,5 Millionen übernimmt dafür aber auch die 500.000 EUR Schulden.

Aufgrund der Finanzamtsauffassung liegt eine Realteilung vor, da unter dem Strich beide den gleichen Wert erhalten. Diese Meinung beinhaltet jedoch auch, dass bei Moritz die Schuldübernahme nicht zu einem entgeltlichen Geschäft führt und daher keine Abschreibung zulässig ist.

Das Finanzgericht sieht die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft jedoch anders
Die Düsseldorfer Richter sehen in der Schuldübernahme jedoch ein teilentgeltliches Geschäft, weshalb Moritz diesbezüglich auch auf der Basis der Schuldübernahme eine Höhere Abschreibung geltend machen kann. Die Meinung der Richter: Würde Moritz keine Schulden übernehmen, sondern stattdessen an Max eine Ausgleichzahlung leisten, würde auch ein teilentgeltliches Geschäft bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft vorliegen und eine höhere Abschreibung wäre auch gegeben. Warum soll dies also bei einer Schuldübernahme zwecks Wertausgleichs anders sein.

Wie zu erwarten, hat das Finanzamt jedoch Revision gegen die positive Entscheidung eingelegt und gönnt Moritz die erhöhte Abschreibung nicht. Dennoch sollte in vergleichbaren Fällen ebenfalls Einspruch eingelegt werden. Das Verfahren ist vor dem Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 48/08 anhängig.