3 Urteile zur Drei-Objekt-Grenze beim gewerblichen Grundstückshandel

Wer in einem gewissen Zeitraum mehr als drei Objekte veräußert, wird vom Finanzamt schnell als gewerblicher Grundstückshändler eingestuft. In der Folge werden die Gewinne aus der Immobilienveräußerung auch der Gewerbesteuer unterzogen. Hier aktuelle Rechtsprechung zu dem Thema Drei-Objekt-Grenze.

Zwischenschaltung einer GmbH bei der Drei-Objekt-Grenze

Grundsätzlich besteht die widerlegbare Annahme, dass ein gewerblicher Grundstückshandel gegeben ist, wenn der Steuerpflichtige innerhalb eines gewissen Zeitraums mehr als drei Objekte veräußert. Zu den sogenannten Zählobjekten im Rahmen der Drei-Objekt-Grenze gehören dabei auch Immobilien, die über eine Personengesellschaft des Steuerpflichtigen veräußert wurden.

So urteilte der Bundesfinanzhof am 22.08.2012 (Az: X R 24/11), dass auch Steuerpflichtige, die in eigener Person kein einziges Objekt veräußert haben, allein durch die Zurechnung der Verkäufe von Personengesellschaften oder Gemeinschaften einen gewerblichen Grundstückshandel betreiben können. Insoweit wird also leider ein Immobilienverkauf innerhalb einer Personengesellschaft dem Zählobjekt der beteiligten Steuerpflichtigen gleichgestellt.

Wohlgemerkt gilt dies nur bei Personengesellschaften. Schon früher entschied der Bundesfinanzhof (Urteil v. 17.03.2010, Az: IV R 25/08): "Im Hinblick auf einen gewerblichen Grundstückshandel ist die Zwischenschaltung einer GmbH grundsätzlich nicht missbräuchlich, wenn die GmbH nicht funktionslos ist, d. h. wenn sie eine wesentliche —wertschöpfende— eigene Tätigkeit (…) ausübt."

Grundbuchordnung entscheidet bei Drei-Objekt-Grenze

Zur Prüfung, ob die Drei-Objekt-Grenze eingehalten oder überschritten ist, ist regelmäßig das Grundstück im Sinne des bürgerlichen Rechts und der Grundbuchordnung entscheidend. So entschied der Bundesfinanzhof am 05.05.2011 (Az: IV R 34/08): "Ein ungeteiltes Grundstück mit fünf freistehenden Mehrfamilienhäusern ist nur ein Objekt im Sinne der zur Abgrenzung der Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel dienenden Drei-Objekt-Grenze."

Damit bleibt das oberste Finanzgericht bei seiner bisherigen Meinung. Wohlgemerkt ist jedoch nur grundsätzlich nach der Grundbuchordnung zu verfahren. Fraglich ist nämlich, ab wie vielen Gebäuden auf einem ungeteilten Grundstück ein gewerblicher Grundstückshandel noch verneint werden kann, wenn alles zusammen verkauft wird.

Veräußerungsabsicht schon beim Erwerb

Auch wenn im Sinne der Grundbuchordnung definitiv nur ein Objekt veräußert wird, kann ein gewerblicher Grundstückshandel gegeben sein. Insoweit kommt der Drei-Objekt-Grenze lediglich eine indizielle Wirkung zu. So hat der BFH in seinem Beschluss vom 23.11.2011 (Az: IV B 107/10) erst jüngst wieder festgestellt, dass auch ohne Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze ein gewerblicher Grundstückshandel gegeben sein kann, wenn bereits beim Erwerb eine bedingte oder unbedingte Veräußerungsabsicht gegeben war.

In diesen Fällen beginnt der gewerbliche Grundstückshandel auch bereits mit dem Erwerb des Grundstücks und nicht erst mit einer späteren Teilung.