GWG und Sammelposten: Neuregelungen ab 2010

Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz bringt Steuerpflichtigen im Bereich der Gewinneinkunftsarten ab 2010 ein Wahlrecht zwischen alter GWG- und Sammelposten-Regelung.

Die steuerliche Behandlung der geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG) wurde durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 grundlegend geändert. Die Neuregelungen für GWGs waren erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden.

Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter – GWGs?
Zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern gehören abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind. Es ist zu unterscheiden zwischen Wirtschaftsgütern, die genutzt werden im Rahmen einer Gewinneinkunftsart (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit) oder Überschusseinkunftsart (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einkünfte).

GWGs sind bewegliche, materielle Gegenstände
Als GWGs kommen nur bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Betracht. Immaterielle Wirtschaftsgüter scheiden daher aus. Auch Computerprogramme rechnen in der Regel zu den immateriellen Wirtschaftsgütern, sodass eine Behandlung als GWG nicht in Betracht kommt. Ausnahmsweise werden aber sogenannte Trivialprogramme zu den beweglichen Wirtschaftsgütern gerechnet.

Es muss sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens im Jahr der Anschaffung, Herstellung, Einlage oder Eröffnung des Betriebs handeln.

GWGs sind selbstständig nutzbar
Eine selbstständige Nutzbarkeit eines GWGs ist nicht mit der selbstständigen Bewertbarkeit zu verwechseln. Eine selbstständige Bewertbarkeit ist Merkmal eines jeden Wirtschaftsguts.

Das Einkommensteuergesetz definiert den Begriff der selbstständigen Nutzbarkeit nicht. Vielmehr zählt es negativ Merkmale auf, wann ein Wirtschaftsgut einer selbstständigen Nutzung nicht fähig ist, nämlich dann, wenn es

  1. nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und
  2. die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind, was auch dann gilt, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.

Nach den Verwaltungsanweisungen (R 6.13 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStR) ist die selbstständige Nutzungsfähigkeit eines GWG dann zu verneinen, wenn alle drei folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung kann das GWG   nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden. Kann es auch ohne die anderen Wirtschaftsgüter im Betrieb genutzt werden, ist es selbstständig nutzbar.
  2. Es besteht ein ausschließlich betrieblicher Nutzungszusammenhang zwischen dem GWG und den anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und zwar derart, dass es mit den anderen in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgütern als einheitliches Ganzes in Erscheinung tritt. Im Einzelfall können hierfür von Bedeutung sein: Festigkeit der Verbindung, ihre technische Gestaltung und ihre Dauer.
  3. Das GWG muss mit den anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens technisch abgestimmt sein. Eine wirtschaftliche Abstimmung reicht also nicht aus.

Ist eines dieser drei Merkmale nicht erfüllt, ist das Wirtschaftsgut selbstständig nutzungsfähig.

Regelungen zu GWGs für Gewinneinkünfte ab 2008
Bis zum 31. Dezember 2009 angeschaffte geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten oder Herstellungskosten bis zu 150 Euro waren voll als Betriebsausgabe abzusetzen. Bei Anschaffungskosten von über 150 Euro aber nicht mehr als 1.000 Euro waren die GWGs in einen Sammelposten einzustellen.

Ein solcher Sammelposten ist grundsätzlich jahrgangsbezogen zu bilden. Alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten GWGs, die der selbstständigen Nutzung fähig sind und unter die genannte Wertgrenze fallen, sind in einem solchen Sammelposten einzustellen. Scheidet ein Wirtschaftsgut aus dem Sammelposten aus, wird hierdurch der Sammelposten nicht vermindert (§ 6 Abs. 2a Satz 3 EStG). Der Sammelposten verändert sich nur durch die jährlichen Gewinn mindernden Auflösungen nach § 6 Abs. 2a Satz 2 EStG.

Der Sammelposten für GWGs ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden 4 Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel Gewinn mindernd aufzulösen (§ 6 Abs. 2a Satz 2 EStG).

Regelungen zu GWGs für Gewinneinkünfte ab 2010
Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz besteht ab dem Jahr 2010 für GWGs, die nach dem 31. Dezember 2009 angeschafft oder hergestellt werden, im Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung ein Wahlrecht zum Sofortabzug, sofern deren Kosten (netto) über 150 Euro liegen und 410 Euro nicht übersteigen.

Bei einem Verzicht auf die Vollabschreibung des GWGs im ersten Jahr ist das GWG über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Betragen die Kosten mehr als 410 Euro, so wird das GWG entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer anhand der amtlichen AfA-Tabellen abgeschrieben, § 6 Abs. 2 und 2a EStG 2010.

Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass für Steuerpflichtige im Bereich der Gewinneinkunftsarten ab dem Jahr 2010 ein Wahlrecht besteht, entweder die Regelung des Sammelpostens oder die 410-Euro-Grenze in Anspruch zu nehmen.

Dokumentationspflichten für GWGs
Bis zum Inkrafttreten der Unternehmensteuerreform 2008 waren GWGs nach § 6 Abs. 2 Sätze 4 und 5 EStG in einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis aufzuzeichnen oder auf einem besonderen Konto der Buchführung unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und unter Angabe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu führen. Diese Bestimmungen wurden mit der Neufassung des Gesetzes gestrichen. Sie gelten daher nicht mehr für GWGs im Sammelposten, die nach dem 31.12.2007 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

Abgesehen von der buchmäßigen Erfassung des Zugangs des jeweiligen GWGs im Sammelposten bestehen daher keine weiteren Dokumentationspflichten.