GmbH: Verdeckte Gewinnausschüttungen bei Darlehen

Gelingt der Fremdvergleich in punkto Darlehensvertrag zwischen Anteilseigner (oder einer nahestehenden Person) und der Kapitalgesellschaft, hat der Betriebsprüfer wenig Chance, eine verdeckte Gewinnausschüttung zu monieren. Dabei ist unbedingt darauf zu achten, dass nicht schon einzelne Unstimmigkeiten beim Fremdvergleich den Betriebsprüfer auf den Plan rufen. Lesen Sie hier mehr!

Auf die Indizien kommt es an

Insgesamt haben die einzelnen Kriterien, die bei einem Fremdvergleich geprüft werden, nur eine Indizwirkung. Entscheidend, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung tatsächlich gegeben ist, ist immer noch das große Bild des individuellen Sachverhaltes. So auch der Bundesfinanzhof (Az: I R 24/97):

"Einzelne Kriterien des Fremdvergleichs, dem die Geschäftsbeziehungen einer Kapitalgesellschaft zu der ihrem beherrschenden Gesellschafter nahestehenden Person zu unterziehen sind (hier: Darlehensvertrag), können nicht im Sinne von absoluten Tatbestandsvoraussetzungen verstanden werden. Sie sind indiziell zu würdigen, ob sie den Rückschluss auf eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis zulassen. Die Würdigung vorzunehmen, ist die Aufgabe des FG."

Aussage der Rechtsprechung

Die vorgenannte Entscheidung des obersten Finanzgerichtes ist dabei
von erheblicher Bedeutung. Nicht nur, dass die obersten Richter
grundsätzlich auf alle Gegebenheiten des Streitfalles abstellen wollen
und dementsprechend einzelne Unstimmigkeiten für nachrangig halten. Sie
machen auch klar, dass selbst ein unvollständiger Darlehensvertrags
zwischen dem beherrschenden Anteilseigner und seiner Kapitalgesellschaft
keinesfalls in die Zuführung von Eigenkapital umgedeutet werden kann.

Auch hier muss daher im Einzelfall durch das Finanzgericht, bzw. schon
vor Gerichtsanhängigkeit durch das Finanzamt, geprüft werden, ob trotz
unvollständigem Darlehensvertrag die zwingend notwendige und ernstlich
gemeinte Zinsvereinbarung zwischen den Parteien noch gegeben ist.

Einzelne Unstimmigkeit alleine reicht nicht

Insbesondere machen die Richter des obersten Finanzgerichtes in aller Deutlichkeit klar, dass eine fehlende Sicherheit nicht das Ticket des Betriebsprüfers für die verdeckte Gewinnausschüttung ist: "Darlehensgewährungen im Konzern können nicht allein deshalb als verdeckte Gewinnausschüttungen beurteilt werden, weil für sie keine Sicherheit vereinbart wurde." Dies entspricht dem, was im Beitrag GmbH und Darlehensbeziehungen geschildert wurde.

Ausnahmen sind aber möglich

Dennoch sind Konstellationen denkbar, in denen bereits die Hingabe eines Darlehens seitens der Gesellschaft an ihren Anteilseigner als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet werden kann. Dabei sollte es sich jedoch um Ausnahmetatbestände handeln, da als Voraussetzung schon bei der Darlehenshingabe mit der Uneinbringlichkeit der Forderung gerechnet werden muss.

So auch der Bundesfinanzhof (Az: I R 6/89): "Eine verdeckte Gewinnausschüttung (…) ist anzunehmen, wenn eine GmbH von Anfang an auf die Rückzahlung der als Darlehen bezeichneten und ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten Beträge verzichtet. Für einen Verzicht, der auch durch schlüssiges Verhalten zustandekommen kann, können unwesentliche Tilgungsbeiträge und eine mangelnde Verzinsung sprechen."

Die Frage muss hier wieder lauten: Hätte in einer solchen Konstellation ein fremder Dritter noch ein Darlehen hingegeben? Wenn hier noch mit einem klaren JA geantwortet werden kann, scheint die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung im Zeitpunkt der Darlehnshingabe äußerst unwahrscheinlich zu sein.