Decken Sie Fehler im Prüfungsbericht zielsicher auf

Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ja oder nein? Dies ist immer dann der Streitpunkt während einer Betriebsprüfung, wenn der Prüfer Einnahmen hinzuschätzt. Doch nicht jede Prüfungsfeststellung führt zu einer vGA. Sollte eine solche in Ihrem Prüfbericht auftauchen, haben Sie noch die Möglichkeit zu regieren. Decken Sie Fehler im Prüfbericht auf, so wird dieser zu Ihren Gunsten noch geändert.

Fehler im Prüfbericht bei der vGA
Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.9.2004 (Az. lll R 9/03) ist das aber nur unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • Auf Grund der Prüfungsfeststellungen besteht die Vermutung, dass die Betriebseinnahmen in der Kapitalgesellschaft nicht vollständig erfasst worden sind und
  • die fehlenden Betriebseinnahmen den Gesellschaftern außerhalb der gesellschaftlichen Gewinnverteilung zugeflossen sind.

Die Beweislast, dass die Betriebseinnahmen nicht den Gesellschaftern zugeflossen sind, müssen jetzt die Gesellschafter selbst tragen. Insofern hat der BFH die Beweislast zu Ungunsten der Gesellschafter umgekehrt.

Beispiel 1: Lösung mit vGA
Der Gesellschafter der A-GmbH erhält nach Feststellungen des Finanzamts ein Gehalt, das 100.000 € höher ist als vertraglich vereinbart. Somit liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Gewinnerhöhung bei GmbH
Der Gewinn der GmbH wird zunächst um 100.000 € erhöht,da sich die Gehaltszahlung bisher gewinnmindernd ausgewirkt hat. Hierfür werden Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag von insgesamt 26,38% (25 % Körperschaftsteuer und zusätzlich 5,5% Solidaritätszuschlag) fällig. Die GmbH zahlt für das überzogene Gehalt nun 26.380 € Steuern an den Fiskus.

Auswirkungen für den Gesellschafter
Bisher hat der Gesellschafter die 100.000 € als laufenden Arbeitslohn versteuert. Bei einem unterstellten Spitzensteuersatz hat er hierfür 42% Einkommensteuer und zusätzlich 5,5% Solidaritätszuschlag gezahlt. Weiterhin fällt ggf. noch Kirchensteuer (7 bis 9 % je Bundesland) an.

Stellt das Finanzamt eine vGA fest, ändert sich die Einkunftsart. Eine vGA zählt nicht mehr zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit, sondern zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (Bezüge im Sinn des § 20 Abs. 1 Satz 2 EStG), für die das Halbeinkünfteverfahren gilt. Die Steuer für die vGA beträgt nur noch die Hälfte der bisherigen Steuerbelastung. Beachten Sie bitte, dass das Teileinkünfteverfahren erst ab dem 1.1.2009 Anwendung findet.

Jetzt könnten Sie auf die Idee kommen, dass die Annahme für den Gesellschafter erheblich vorteilhafter wäre als die bisherige Versteuerung. Diese Auffassung ist durchaus zutreffend. Allerdings müssen Sie in diesen Fällen den Gesamtzusammenhang betrachten. Zwar trägt der Gesellschafter eine geringere Steuerlast, im Gegenzug wird aber die Kapitalgesellschaft stärker belastet. Dies liegt vor allem an der zu zahlenden Gewerbesteuer.

Beispiel 2: Lösung ohne vGA
Voraussetzung für das Vorliegen einer vGA ist, dass dem Gesellschafter ein Vorteil zugeflossen ist. An dieser Voraussetzung fehlt es immer dann, wenn der Betriebsprüfer den Betriebsausgabenabzug, z.B. aus formalen Gründen, ablehnt, weil der Bewirtungsbeleg nicht ordnungsgemäß ausgefüllt wurde.

Beispiel 3: Formale Mängel
Die AK-GmbH hat Geschäftspartner zum Arbeitsessen geladen. Der Bewirtungsbeleg ist nur unzureichend ausgefüllt worden, sodass der Prüfer den Abzug von 250 € zzgl. Umsatzsteuer versagt. Hierbei handelt es sich um keine vGA. Der Gewinn der GmbH wird um die 250 € erhöht. Änderungen beim Gesellschafter sind nicht durchzuführen.

Praxis-Tipp
Im Rahmen einer Betriebsprüfung haben Sie das Recht, vor Erlass der geänderten Steuerbescheide den Betriebsprüfungsbericht mit all seinen steuerlichen Auswirkungen zu prüfen. Nutzen Sie dieses Recht! Prüfen Sie insbesondere die Punkte im Prüfbericht, in denen es um die verdeckten Gewinnausschüttungen und die „normalen" Prüfungsfeststellungen geht. Hier schleichen sich manchmal Fehler ein (z.B. wird die Bewirtungskostenquittung unbewusst als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt).