Betriebsprüfung: Finanzverwaltung darf auf alle Konten der Finanzbuchhaltung zugreifen

In zwei Verfahren vor dem Bundesfinanzhof ging es um den Umfang des Zugriffsrechts der Finanzverwaltung bei einer Betriebsprüfung, wenn das zu überprüfende Unternehmen ein Datenverarbeitungssystem einsetzt. Darf das betroffene Unternehmen Konten für die Prüfer sperren?
Im konkreten Fall hatte das Unternehmen bestimmte Einzelkonten seiner EDV-gestützten Finanzbuchhaltung gegen den Zugriff durch die Prüfer, mit der Begründung, dass eine Betriebsprüfung der entsprechenden Konten allenfalls zur Festsetzung einer niedrigeren Steuer führen würde, gesperrt.
Außerdem hatte sich das Unternehmen geweigert, in elektronischen Formaten gespeicherte Ein- und Ausgangsrechnungen über ihr EDV-System lesbar zu machen, und stattdessen nur Ausdrucke auf Papier zur Verfügung gestellt. Der Fall landete vor den Bundesfinanzhof (26.09.2007 I B 53, 54/07, veröffentlicht am 21.11.2007). Dieser hat sich der Auffassung des Unternehmens nicht angeschlossen und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer entsprechenden Anordnung des Finanzamts abgelehnt.
Die BFH-Richter vertreten die Auffassung, dass die Regelung des § 147 Abs. 6 AO eindeutig ist: Die Finanzverwaltung hat das Recht bei einer Betriebsprüfung, auf sämtliche Konten der Finanzbuchhaltung zuzugreifen.
Dies schließt auch Ihre Verpflichtung mit ein, dass der Prüfer auf Ein- und Ausgangsrechnungen elektronisch zugreifen darf. Möglich ist dies z.B. durch einen „Nur-Lese“-Zugriff  auf das EDV-System der Finanzbuchhaltung oder mittels Datenträger (CD, USB Stick) auf dem die Ein- und Ausgangsrechnungen gespeichert sind.
Auch ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Steuerpflichtige verpflichtet ist, den Betriebsprüfern, die in elektronischen Formaten gespeicherten Ein- und Ausgangsrechnungen mit Hilfe seines EDV-Systems über Bildschirm lesbar zu machen.