Verpflichtung zur Leasingrücknahme? Bilden Sie eine Rückstellung!

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 11. Oktober 2007 (Az.: IV R 52/04), veröffentlicht am 30. Januar 2008, entschieden, dass Rückkaufverpflichtungen, die Kfz-Händler bei Leasingverträgen eingegangen sind, in den Bilanzen ausgewiesen werden müssen. Sollten Sie ebenfalls zum Rückkauf von Leasingwaren verpflichtet sein, müssen Sie dafür eine Rückstellung bilden, um eventuell entstehende Verluste auffangen zu können.

Leasingrücknahmen: Rückstellung ist Pflicht
In der täglichen Praxis werden Leasingverträge in der Form abgeschlossen, dass Neufahrzeuge nach der Vertragslaufzeit zu einem vorher festgelegten Preis vom Fahrzeughändler zurückgenommen werden müssen.

Durch den Rückkauf der Fahrzeuge entstehen den Kfz-Händlern oftmals Verluste, da die kalkulierten Rückkaufpreise in vielen Fällen über dem Marktwert der Fahrzeuge liegen.

Finanzamt erkannte die Rückstellung nicht an
Für die drohenden Verluste aus diesen Geschäften bildete der betroffene Kfz-Händler eine Rückstellung. Da Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften seit 1997 steuerrechtlich nicht mehr zulässig sind, erkannte die Finanzverwaltung die Bildung nicht an.

Rückstellung: Der BFH entscheidet pro Unternehmen
Die BFH-Richter beurteilen die Sachlage anders als die Finanzverwaltung. Sie sind der Auffassung, dass der Kfz-Händler für die mit der Veräußerung der Neu-Rückstellung ab eingegangener Rückkaufverpflichtung in seiner Bilanz Verbindlichkeiten in Höhe des für die Übernahme dieser Verpflichtung vereinnahmten Entgelts auszuweisen habe. In Höhe der Rückkaufverpflichtung ist der Kfz-Händler wirtschaftlich belastet. Und für diese Belastung ist eine Rückstellung zu bilden.

Grundsätze des Urteils sind auf alle Leasing-Bereiche übertragbar
Die Rückstellung ist erst dann aufzulösen, wenn der Kunde tatsächlich den Pkw zurückgibt oder auf dieses Recht verzichtet, weil er den Wagen übernimmt. Da es aber nicht nur in der Kfz-Branche Leasingverträge gibt, ist dieses Urteil auch auf andere Bereiche übertragbar

Praxis-Tipp
Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation, weisen Sie in Ihrem Jahresabschluss ebenfalls eine entsprechende Rückstellung aus.