Wertminderung von Aktien durch Kursverluste steuerlich geltend machen

Die Finanzverwaltung erkennt jetzt auch Kursverluste bei Aktien als dauernde Wertminderung an. Voraussetzung für eine Abschreibung von Aktien ist aber ein Kursverfall von mehr als 40 Prozent oder ein Kursrückgang gegenüber der Anschaffungskosten an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen um mehr als 25 %.

Eine Abschreibung bzw. Wertminderung auf den niedrigeren Teilwert setzt in der Steuerbilanz voraus, dass der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist als die (ggf. fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes.

Ob eine Wertminderung aber tatsächlich von Dauer ist, ist insbesondere bei solchen Wirtschaftsgütern außerordentlich schwierig zu beurteilen, deren Wert regelmäßigen Schwankungen unterworfen ist, wie z.B. bei börsennotierten Aktien.

Entscheidung zur Wertminderung von Aktien
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung bei börsennotierten Aktien bereits dann vor, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine kurzfristige Wertaufholung vorliegen.

Ihre Entscheidung begründen die Richter des Bundesfinanzhofs mit dem Argument, dass die Kurse von Aktien bereits die Erwartungen einer großen Zahl von Marktteilnehmern über die zukünftige Entwicklung des Kurses wiedergeben.

Reaktion der Finanzverwaltung zur Wertminderung von Aktien
Ursprünglich hatte die Finanzverwaltung eine restriktivere Auffassung vertreten und war bei Kursschwankungen stets von nur vorübergehenden Wertminderungen ausgegangen.

Nunmehr hat die Finanzverwaltung in einem aktuellen Erlass die offengelassene Frage beantwortet, ob jegliches Absinken des Kurswerts unter die Anschaffungskosten der Aktien zu einer Wertminderung führt oder ob Wertveränderungen innerhalb einer gewissen "Bandbreite" lediglich eine vorübergehende Wertschwankung darstellen und dann nicht zu einer Teilwertabschreibung bzw. Wertminderung berechtigen (BMF, Schreiben vom 26.3.2009, Az. IV C 6 –   S 2171-b/0).

Aufgrund eines des Erlasses wendet die Finanzverwaltung die Bundesfinanzhof-Rechtsprechung nunmehr prinzipiell an. Allerdings sollen bestimmte Wertschwankungen innerhalb einer gewissen Bandbreite lediglich als vorübergehende und damit nicht zu berücksichtigende Wertminderungen bei Aktien anzusehen sein.

Diese Bandbreite zur Wertminderung bei Aktien soll erst überschritten sein, wenn der Kurs am Bilanzstichtag um mehr als 40 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist oder an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen um jeweils mehr als 25 % unter den Anschaffungskosten liegt. Damit führt die Finanzverwaltung eine zeitliche und rechnerische Komponente ein. Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist nur auszugehen, wenn einer dieser beiden Fälle vorliegt:

  • Der Börsenkurs der Aktien ist zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag um mehr als 40 % unter die Anschaffungskosten gesunken. Beispiel: Die Anschaffungskosten der Aktien in 2005 betrugen pro Aktie 100,00 Euro und der Aktienkurs war am Bilanzstichtag 31.12.2008 unter 60,00 Euro gesunken.

oder

  • Der Börsenkurs ist zu dem jeweils aktuellen   und dem vorangegangenen Bilanzstichtag um mehr als 25 % unter die Anschaffungskosten gesunken. Beispiel: Die Anschaffungskosten der Aktien in 2005 betrugen pro Aktie 100,00 Euro. Am Bilanzstichtag 31.12.2007 ist der Börsenkurs auf 74,60 Euro und am Bilanzstichtag 31.12.2008 auf 68,12 Euro gesunken.

Konsequenzen für die Wertminderungen bei Aktien
Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist zwar kein echter Nichtanwendungserlass. Faktisch wird die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Wertminderung von Aktien jedoch durch die sehr großzügig bemessene Bandbreite ausgehebelt.