Umsatzerlöse in der GuV richtig ausweisen

Nicht alle Einnahmen werden in der GuV (Gewinn- und Verlustrechnung) unter den Umsatzerlösen ausgewiesen. Je nach Geschäftsvorfall kommt auch ein Ausweis unter den sonstigen betrieblichen oder außerordentlichen Erträgen in Betracht. Was Sie hierbei beachten sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Als Umsatzerlöse sind in der GuV gemäß § 277 Abs. 1 HGB die Nettoumsatzerlöse auszuweisen, d. h. die Erlöse nach Abzug der Umsatzsteuer und der Erlösschmälerungen.

Umsatzerlöse in der GuV nur netto ausweisen

Umsatzerlöse weisen Sie in der GuV immer netto aus, also nach Abzug der Erlösminderungen. Zu den Erlösschmälerungen gehören vor allem Preisnachlässe, wie zum Beispiel Skonto, Bonus, Rabatte etc. aber auch zurückgewährte Entgelte, wie zum Beispiel Gutschriften für Reklamationen, Mängelrügen.

Nicht jeder Erlös ist ein Umsatzerlös

Ob Sie einen Erlös als Umsatzerlös in der GuV ausweisen, richtet sich nach den Vorschriften des § 277 Abs. 1 HGB. Darin heißt es: "Als
Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder
Verpachtung von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der
Kapitalgesellschaft typischen Erzeugnissen und Waren sowie aus von für
die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typischen
Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer
auszuweisen".

Vor allem durch das Abstellen auf die "gewöhnliche
Geschäftstätigkeit" werden Umsatzerlöse von den "sonstigen betrieblichen
Erträgen" und den "außerordentlichen Erträgen" abgegrenzt.

Durch das Erwähnen des Typischen, Gewöhnlichen und Üblichen ergibt sich im Umkehrschluss die negative Abgrenzung, d. h., was nicht als Umsatzerlös auszuweisen ist. Denn alles, was vom Typischen oder Gewöhnlichen abweicht, kann nur als sonstiger betrieblicher oder außerordentlicher Ertrag ausgewiesen werden. Was als gewöhnlich und typisch anzusehen ist, richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des jeweiligen Unternehmens.

Umsatzerlöse und sonstige betriebliche Erträge

Zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gehören alle Produktions-, Absatz- und Dienstleistungen, die von Ihrem Unternehmen üblicherweise am Markt angeboten und veräußert werden, insbesondere alle Erzeugnisse, Waren und Dienste Ihres Produktions- und Absatzprogramms.

Das bedeutet, dass alle zufälligen und einmaligen Gelegenheitsgeschäfte nicht als Umsatzerlöse in der GuV ausgewiesen werden dürfen. Als Umsatzerlöse sollen vielmehr nur diejenigen Umsätze erfasst werden, die regelmäßig erzielt und zur normalen Betriebsleistung gerechnet werden können.

Umsatzerlöse bei Industrieunternehmen

In Industrieunternehmen werden als Umsatzerlöse nur die Verkaufserlöse der von ihnen üblicherweise hergestellten Erzeugnisse oder zugekauften Handelswaren ausgewiesen. Zu den Umsatzerlösen gehören ferner alle Erlöse aus dem Verkauf von Ersatzteilen und Neben- und Zwischenprodukten.

Schrott wird nur dann als Umsatzerlös in der GuV ausgewiesen, wenn er regelmäßig anfällt.

Umsatzerlöse in Handels- und Dienstleistungsunternehmen

Handelsunternehmen weisen als Umsatzerlöse solche Erlöse aus, die sich aus dem Umsatz aller Erzeugnisse und Waren ergeben, die normalerweise zu ihrer Angebotspalette gehören. Auf die Umsatzhöhe des einzelnen Vertragsgeschäfts kommt es dabei nicht an.

Entsprechendes gilt für Dienstleistungsunternehmen. Sie weisen solche Erlöse als Umsatzerlöse in der GuV aus, die sie für ihre angebotenen Dienstleistungen erhalten.

Sonstige betriebliche Erträge vs. Umsatzerlöse

Nicht zu den Umsatzerlösen, sondern zu den sonstigen betrieblichen Erträgen, gehören vor allem Erträge aus dem Verkauf von Gegenständen des Anlagevermögens, aus der Vermietung von Werkswohnungen und dem Betreiben von Werksküchen und -kantinen.

Außerordentliche Erträge vs. Umsatzerlöse

Unter dem Posten "außerordentliche Erträge" sind nur solche Erträge auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallen. Die Posten sind dabei so außergewöhnlich, dass sie hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art im Anhang erläutert werden müssen, soweit die ausgewiesenen Beträge für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind.