Überschuldung führt nicht mehr automatisch zur Insolvenz

Der Gesetzgeber hatte bereits im Oktober 2008 die Definition für die insolvenzrechtliche Überschuldung, die zur Insolvenzantragspflicht führt, wesentlich verändert. Die ursprünglich befristete Änderung des Begriffs der Überschuldung gilt jetzt unbefristet.

Der Begriff der Überschuldung wurde bereits mit der am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Insolvenzordnung (InsO) neu definiert. Nach den alten Regelungen mussten juristische Personen (Kapitalgesellschaften) einen Insolvenzantrag stellen, wenn sich aus einem nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen erstellten Überschuldungsstatus eine Überschuldung ergab.

Die Überschuldung wurde dabei zu Liquidationswerten – aber unter einer Fortführungsprämisse – ermittelt, wenn die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich war.

Neue Definition der Überschuldung

Nach der zunächst bis zum 31. Dezember 2010 befristeten Fassung des § 19 InsO ist ein Überschuldungsstatus nicht zu erstellen
(und damit kein Insolvenzantragsgrund aufgrund von Überschuldung
gegeben), wenn die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen
überwiegend wahrscheinlich ist.

In der Regel wird man trotz Überschuldung von einer positiven Fortführungsprognose ausgehen, wenn

  1. die Finanzierung des Unternehmens mindestens für 18 Monate gesichert ist und
  2. das Unternehmen anschließend positive Erträge und einen stabilen positiven Cash-Flow ausweisen sollte.

Diese Definition des Begriffs der Überschuldung hatte der Bundesrat zunächst bis Ende 2013 verlängert. Damit stellte sich allerdings die Frage, wie zu verfahren ist, wenn ein Unternehmen nach dem 31. Dezember 2013 und dem dann wieder geltenden Begriff der Überschuldung immer noch überschuldet wäre und damit zum Jahreswechsel voraussichtlich wieder insolvenzantragspflichtig würde.

Am 8. September 2012 hat der Deutsche Bundestag jetzt aber beschlossen, die bisher bis zum 31. Dezember 2013 befristete Regelung zur Überschuldung unbefristet auf Dauer beizubehalten.

Überschuldung nach dem Jahr 2013

Durch diese unbefristete Fortführung der neuen Definition liegt eine Überschuldung auch nach dem Jahr 2013 nicht vor, wenn die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Das Gesetz wird voraussichtlich noch in diesem Jahr in Kraft treten. Der Bundesrat muss dem Gesetz nicht mehr zustimmen. Die Änderung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.