So bewerten Sie Ihr Anlagevermögen korrekt

Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) haben sich bei der Bewertung des Anlagevermögens einige Veränderungen ergeben. Wie Sie jetzt Ihr Anlagevermögen richtig bewerten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Anders als beim Anlagevermögen gibt es für das Umlaufvermögen keine gesetzliche Definition. Daher wird das Umlaufvermögen im Umkehrschluss vom Anlagevermögen abgegrenzt. Danach gehört zum Umlaufvermögen die Gesamtheit derjenigen, die dem Unternehmen nicht dauerhaft zur Verfügung stehen sollen.

Abgrenzung von Anlagevermögen und Umlaufvermögen

Für die Abgrenzung von Anlagevermögen und Umlaufvermögen sind die Verhältnisse am Abschlussstichtag maßgebend. Um zwischen Anlagevermögen und Umlaufvermögen zu unterscheiden, ist das Merkmal "dauerhaft" nicht nur rein zeitlich zu verstehen.

Es kommt auf die Zweckbestimmung des zu betrachtenden Gegenstandes an. Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang sowohl die objektiven Nutzungseigenschaften und vor allem der subjektive Wille des Bilanzierenden, den Vermögensgegenstand entweder im Anlagevermögen oder im Umlaufvermögen einzusetzen.

Das Anlagevermögen ist vollständig zu erfassen

Das Anlagevermögen ist im Jahresabschluss vollständig zu erfassen. Grundsätzlich hat dabei derjenige das Anlagevermögen bei sich zu aktivieren, der als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist.

Gleiche Bewertung des Anlagevermögens wie im Vorjahr

Bei der Bewertung des Anlagevermögens ist darauf zu achten, dass die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden beizubehalten sind. In Bezug auf das Anlagevermögen im Jahresabschluss ist dies vor allem bei der Ausübung von Wahlrechten von Bedeutung.

Von diesem Grundsatz der Darstellungsstetigkeit darf auch beim Anlagevermögen nach BilMoG nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden, etwa einer Änderung von Gesetzen oder der Handels-/Steuerrechtsprechung.

Bewertung nach Herstellungskosten

Bei der Ermittlung der Herstellungskosten sind durch das BilMoG auch angemessene Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten sowie des Wertverzehrs des in der Produktion verbrauchten Anlagevermögens einzubeziehen. Die Untergrenze der Herstellungskosten in der Handelsbilanz wurde daher an die Untergrenze in der Steuerbilanz angeglichen. Zugleich bedeutet die neue Definition von Herstellungskosten eine Annäherung an die IFRS.

Bewertung des Geschäfts- oder Firmenwertes

Der entgeltlich erworbene Firmenwert ist aktivierungspflichtig. Durch das BilMoG wurde das vorher existierende Aktivierungsverbot aufgehoben. Für den Jahresabschluss ist der entgeltlich erworbene Firmenwert als Posten des Anlagevermögens in der Weise zu ermitteln, dass vom Kaufpreis des Unternehmens die Zeitwerte des übernommenen Vermögens und die übernommenen Schulden abgesetzt werden.

Bewertung des immateriellen Anlagevermögens

Mit der Einführung des BilMoG wurde dieses Aktivierungsverbot für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens durch ein Aktivierungswahlrecht ersetzt. Mit dem BilMoG dürfen Sie die in der Entwicklungsphase anfallenden Herstellungskosten für immaterielle Vermögensgegenstände aktivieren.

Bewertung des Anlagevermögens bei dauernder Wertminderung

Bei einer voraussichtlich vorübergehenden Wertminderung ist rechtsformunabhängig eine Abschreibung nur noch beim Finanzanlagevermögen möglich. Ferner gilt bei Wegfall der Wertminderungsgründe ein grundsätzliches Wertaufholungsgebot, welches durch ein Verbot beim derivativen Geschäfts- oder Firmenwert durchbrochen wird.

Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ist im Jahresabschluss eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen.

Darüber hinaus sind steuerlich motivierte Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im Jahresabschluss nach BilMoG – durch Aufgabe des Prinzips der umgekehrten Maßgeblichkeit – nicht mehr zulässig.