Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände aktivieren

Durch die Neufassung des § 248 HGB können Sie die in der Entwicklungsphase anfallenden Herstellungskosten für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände - bis auf einige wenige Ausnahmen - aktivieren und Ihre Bilanzzahlen deutlich verbessern.

Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurden nicht nur zahlreiche Wahlrechte gestrichen, sondern auch vereinzelt neue Wahlrechte geschaffen.

Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Neufassung des § 248 HGB, nach der Sie die in der Entwicklungsphase anfallenden Herstellungskosten für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände aktivieren können. Von diesem Aktivierungswahlrecht ausgenommen sind selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände, wenn es sich um folgende Wirtschaftsgüter handelt:

  • Selbst geschaffene Marken
  • Drucktitel
  • Verlagsrechte
  • Kundenlisten
  • Vergleichbare Rechte des Anlagevermögens

Beispiel: Ein neu gegründetes Unternehmen, das sich mit der Entwicklung von Software befasst, kann die Kosten für die Entwicklung seiner Programme als Herstellungskosten für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ausweisen und muss diese nicht, wie bisher, aufwandswirksam erfassen.

Aktivierung nur mit Entwicklungskosten

Durch eine Konkretisierung in § 255 Abs. 2a HGB macht der Gesetzgeber deutlich, dass lediglich Entwicklungskosten – nicht hingegen Forschungskosten – aktiviert werden dürfen. Eine Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen kommt erst zu dem Zeitpunkt in Betracht, ab dem Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen können, dass ein einzeln verwertbarer immaterieller Vermögensgegenstand entstanden ist.

Hinweis: Im Zeitpunkt des Aktivierungsbeginns muss demnach noch kein Vermögenswert vorliegen. Allerdings muss die Entstehung sehr wahrscheinlich sein.

Probleme bei der Aktivierung

Die größten praktischen Probleme entstehen bei der Abgrenzung von Forschungs- und Entwicklungskosten. Der Prozess der Forschung ist durch eine Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen (z. B. über Materialien, Vorrichtungen, Verfahren oder Prozesse) gekennzeichnet.

Demgegenüber ist die Entwicklungsphase gerichtet auf einen Plan oder Entwurf für die Produktion von neuen oder beträchtlich verbesserten Materialien, Vorrichtungen, Produkten etc. Entwicklungsprojekte – z. B. das Testen von Prototypen – weisen somit eine deutlich stärkere Konkretisierung bezüglich der zukünftigen Verwendung auf.

Für die Folgebewertung ist die Abschreibungsdauer und Abschreibungsmethode festzulegen.

Ausschüttungssperre bei selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen

Die erschwerte Objektivierbarkeit selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände und die gewollte Erhaltung des Gläubigerschutzgedankens führen zu einer Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB. Die Höhe der Ausschüttungssperre richtet sich nach der Höhe des Bilanzansatzes abzüglich passiver latenter Steuern.

Nutzen Sie Ihr Wahlrecht

Durch das neue Wahlrecht eröffnet Ihnen das BilMoG einen nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum. Sie können selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände aktivieren, müssen es aber nicht.

Vor- und Nachteile

Wenn Sie selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände aktivieren

  • verbessern Sie Ihr Jahresergebnis
  • verbessern Sie Ihre Eigenkapitalquote
  • belasten Sie aber zukünftige Jahresergebnisse mit Abschreibungen
  • sind wegen dem Ansatzstetigkeitsprinzip nach § 246 Abs. 3 HGB auch zukünftige Entwicklungskosten zu aktivieren
  • müssen Sie im Allgemeinen eine Rückstellung für latente Steuern bilden.

Hinweis: In der Steuerbilanz bleibt es wie bisher beim Aktivierungsverbot von Entwicklungskosten.