Saldierungsverbot: In welchen Fällen es nicht greift

Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses ist grundsätzlich das Saldierungsverbot nach HGB zu beachten. Für einige Vermögensgegenstände ist dieses Gebot aber aufgehoben und es besteht ein Saldierungsgebot.

Ein Saldierungsgebot besteht nur in ganz wenigen Fällen. Üblicherweise ist vielmehr das Saldierungsverbot nach HGB zu beachten. Die entsprechende Vorschrift ergibt sich aus § 246 Abs. 2 HGB. Es handelt sich um eine Bestimmung für die bilanzielle Rechnungslegung, nachdem Posten der Aktivseite nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden dürfen.

In der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) dürfen ferner Aufwendungen nicht mit Erträgen und Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden. Ziel des Saldierungsverbotes ist es, dass beispielsweise Forderungen nicht einfach mit Verbindlichkeiten verrechnet werden, da dies die Transparenz für den Jahresabschluss deutlich verringern würde.

Es gibt aber Ausnahmen von diesem Verbot und dann gilt ein Saldierungsgebot.

Saldierungsgebot nach HGB

Ein Saldierungsgebot besteht nach HGB dann, wenn Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, mit diesen Schulden verrechnet werden.

Mithin bezieht sich das Saldierungsgebot nach HGB auf:

Pensionsverpflichtungen, Altersteilzeitverpflichtungen und Verpflichtungen aus Lebensarbeitszeitmodellen. Es ist zu beachten, dass die zu verrechnenden Vermögensgegenstände für das Saldierungsgebot dem Zugriff der Gläubiger entzogen sein müssen. Dies ist der Fall, wenn Gläubiger selbst im Wege der Einzelvollstreckung oder der Insolvenz nicht auf diese Vermögensgegenstände zugreifen können.

Saldierungsgebot und Saldierungsverbot

In allen anderen Fällen – auch gegenüber Arbeitnehmern bestehenden Verpflichtungen – bleibt es bei dem Saldierungsverbot, welches Sie zwingend beachten müssen.

Warum gibt es das Saldierungsgebot?

Bei einem Bruttoausweis können Sie aus den Bilanzansätzen die tatsächlich bestehende Nettoverpflichtung nicht erkennen. Durch das im Rahmen des BilMoG eingeführte Saldierungsgebot wird die bestehende Verpflichtung jedoch netto ausgewiesen.