Sachanlagen nach IFRS: Fremdkapitalkosten (Teil 3)

Für die Behandlung von Fremdkapitalkosten müssen Sie bei Sachanlagen IAS 23 beachten. Dieser IFRS-Standard differenziert zwischen Anschaffungs- und Herstellungskosten, sodass Fremdkapitalkosten sowohl bei der Ermittlung der Anschaffungskosten als auch der Ermittlung der Herstellungskosten von Sachanlagen zu berücksichtigen sind.

Zu den Fremdkapitalkosten im Sinne von IFRS gehören insbesondere die zu zahlenden Zinsen. Beispielhaft nennt IAS 23 aber weitere Aufwendungen, wie zum Beispiel die Abschreibung von Disagien oder Agien auf Fremdkapital oder die Nebenkosten, die mit der Kreditaufnahme im Zusammenhang stehen.

Fremdkapitalkosten bei Sachanlagen
Gemäß IAS 23 können Sie Fremdkapitalkosten im IFRS-Jahresabschluss entweder nach der bevorzugten Methode (benchmark treatment) oder der alternativ zulässigen Methode (allowed alternative treatment) erfassen.

Bei der bevorzugten Methode werden die Fremdkapitalkosten nach IFRS sofort in der Periode als Aufwand erfasst, in der sie angefallen sind. Demgegenüber aktivieren Sie die Fremdkapitalkosten, die direkt dem Erwerb, dem Bau oder der Herstellung eines sogenannten qualifizierten Vermögenswertes (qualifying asset) zugeordnet werden können,  bei der alternativ zulässigen Methode als Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieses Vermögenswertes.

Sachanlagen als qualifizierter Vermögenswert gemäß IFRS
Auch nach Einführung des BilMoG kennt das Handelsrecht nicht den Begriff des "qualifizierten Vermögenswertes". Nach IFRS zeichnet sich ein qualifizierter Vermögenswert dadurch aus, dass ein größerer Zeitraum notwendig ist, um ihn in seinen beabsichtigten gebrauchs- oder verkaufsfähigen Zustand zu versetzen. IAS 23 nennt als Beispiele Fabrikationsanlagen, Energieversorgungseinrichtungen oder als Finanzinvestitionen gehaltene Grundstücke und Bauten.

Werden Sachanlagen nach IFRS als qualifizierter Vermögenswert deklariert, so liefern sie Unternehmen über einen längeren Zeitraum keinen Erfolg und es müssen Vorbereitungen getroffen werden, um sie künftig im Rahmen des betrieblichen Leistungsprozesses zu nutzen.

Erfolgt die Kapitalaufnahme speziell für eine bestimmte Sachanlage, stellen die hierfür angefallenen Finanzierungskosten aktivierungsfähige Kosten für die Sachanlage nach IFRS dar. Ist die Fremdkapitalaufnahme dagegen nicht zweckgebunden, können Sie den aktivierungsfähigen Anteil der Finanzierungskosten aus der Anwendung eines durchschnittlichen Kapitalisierungssatzes ermitteln. Dieser Satz wird als gewogener Durchschnitt der während der Periode angefallenen nicht zweckgebundenen Finanzierungskosten gebildet.

Zeitraum der Anschaffung oder Herstellung von Sachanlagen nach IFRS
Die aktivierten Fremdkapitalkosten dürfen sich nur auf den Zeitraum der Anschaffung oder Herstellung der Sachanlagen beziehen. Dieser Zeitraum beginnt, sobald Ausgaben für die Sachanlagen anfallen, Fremdkapitalkosten angefallen sind und mit den Arbeiten begonnen wurde, die notwendig sind, um die Sachanlage für ihren beabsichtigten Gebrauch herzurichten.

Beachten Sie: Der Beginn des Aktivierungszeitraumes für Sachanlagen ist nach IFRS somit nicht unbedingt mit dem Beginn des technischen Beschaffungs- oder Herstellungsprozesses gleichzusetzen. Denn auch Vorbereitungshandlungen, z. B. zurechenbare Konstruktions- und Verwaltungsleistungen, können zu den notwendigen Arbeiten zählen.

Der Aktivierungszeitraum für Sachanlagen endet nach IFRS mit dem Abschluss aller wesentlichen Arbeiten, um den Vermögenswert für seinen beabsichtigten Gebrauch fertigzustellen. Maßgeblich ist hierbei die technische Fertigstellung bzw. Nutzungsfähigkeit der Sachanlage.