Sachanlagen nach IFRS: Erstbewertung (Teil 2)

Ähnlich wie nach der HGB-Rechnungslegung ist eine Sachanlage auch nach IFRS bei ihrer erstmaligen Erfassung zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten in der Bilanz zu erfassen. Trotz BilMoG gibt es aber noch Bewertungsunterschiede, die Sie kennen sollten.

Während es hinsichtlich der Ermittlung der Anschaffungskosten keine Unterschiede zwischen beiden Rechnungslegungssystemen gibt, gab es beim Ansatz der Herstellungskosten vor der Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) deutliche Differenzen. Diese führten dazu, dass der handelsrechtliche Wert regelmäßig niedriger war als bei einer Bewertung der Sachanlagen nach IFRS.

Einzel- und Gemeinkosten bei Sachanlagen nach IFRS
Bei der Ermittlung der Herstellungskosten von Sachanlagen nach IFRS unterscheiden Sie zunächst zwischen Einzel- und Gemeinkosten. Zu den Einzelkosten von Sachanlagen gehören nach IFRS insbesondere die Fertigungslöhne, die Materialeinzelkosten und die Sondereinzelkosten der Fertigung. Diese Kosten der Sachanlagen sind sowohl nach HGB als auch nach IFRS aktivierungspflichtig.

 

Mit dem BilMoG müssen zur Ermittlung der Herstellungskosten von Sachanalgen im Jahresabschluss jetzt auch angemessene Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten sowie des Wertverzehrs des in der Produktion verbrauchten Anlagevermögens einbezogen werden.

Beachten Sie: Mit § 255 Abs. 2 HGB wurde durch das BilMoG die Untergrenze der Herstellungskosten in der Handelsbilanz – auch für Gegenstände des Anlagevermögens – an die Untergrenze in der Steuerbilanz angeglichen. Zugleich bedeutet die neue Definition von Herstellungskosten eine Annäherung an die IFRS.

Bei der Ermittlung der Herstellungskosten von Sachanlagen nach IFRS ist der fertigungsbezogene Anteil der Verwaltungskosten (z. B. die Lohnbuchhaltung für den Produktionsbereich) zwingend zu aktivieren. Alle übrigen Verwaltungskosten unterliegen einem Einbeziehungsverbot.

Für die Vertriebskosten enthalten beide Regelwerke ein Einbeziehungsverbot. Das einzige Einbeziehungswahlrecht besteht nach IAS 23 für die Fremdkapitalkosten.