Sachanlagen nach IFRS: Ansatzkriterien (Teil 1)

Der Begriff der Sachanlagen deckt sich bei IFRS-Bilanzierung weitgehend mit der HGB-Definition. Insbesondere bei der Ermittlung der Herstellungskosten gab es jedoch vor Einführung des BilMoG große Differenzen, da der IFRS-Ansatz regelmäßig höher war. Doch auch nach BilMoG gibt es Unterschiede.

Sachanlagen sind in der IFRS-Rechnungslegung in IAS 16 (property, plant and equipment) geregelt. Danach sind Sachanlagen definiert als materielle Vermögenswerte, die ein Unternehmen im Wesentlichen zur Produktion von Gütern oder Dienstleistungen besitzt und die voraussichtlich länger als eine Periode genutzt werden.

Arten von Sachanlagen nach IFRS
Zu den Sachanlagen nach IFRS gehören vor allem betrieblich genutzte Grundstücke und Gebäude, technische Anlagen und Maschinen sowie die Betriebs- und Geschäftsausstattung.

Anders als bei den Sachanlagen nach IFRS wird im HGB der Begriff der Sachanlagen zwar benutzt, aber nicht ausdrücklich definiert. Grundsätzlich stimmen die beiden Begriffe nach IFRS und HGB bzw. BilMoG aber überein, sodass eine Sachanlage im Sinne des HGB ebenso die Definitionskriterien der IFRS erfüllt.

Bedeutung der Sachanlagen nach IFRS und HGB
Die Bedeutung von Sachanlagen für Unternehmen ist unumstritten. Denn auch wenn das immaterielle Vermögen zunehmend wichtiger wird, sind Sachanlagen immer noch unverzichtbar zur Erstellung von betrieblichen Leistungen.

Bilanzieller Ansatz von Sachanlagen bei IFRS-Bilanzierung
Nach IAS 16 sind Sachanlagen nach IFRS zu aktivieren, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem wirtschaftlichen Nutzenzufluss führen und die Anschaffung- oder Herstellungskosten ermittelt werden können.

Beachten Sie: Entscheidend für eine Aktivierung von Sachanlagen nach IFRS sind somit insbesondere "die zukünftigen Vermögensvorteile im Zusammenhang mit der Nutzung des Gegenstandes, nicht seine derzeitigen Eigenschaften".

Das zweite Kriterium für den IFRS-Ansatz von Sachanlagen ist in der Regel unproblematisch, da Sie die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten aus den zugrunde liegenden Geschäftsvorfällen feststellen können.