Rückstellungen im IFRS-Abschluss

Rückstellung sind nach IFRS-Rechnungslegung Schulden, die bezüglich ihrer Fälligkeit oder ihrer Höhe ungewiss sind. Diese Definition deckt sich weitgehend mit dem Begriffsinhalt einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten im Sinne des HGB. Allerdings nur weitgehend!

Rückstellungen werden im IFRS-Abschluss zusammen mit den Verbindlichkeiten unter dem Begriff "liabilities" erfasst. Sowohl Verbindlichkeiten als auch Rückstellungen sind bilanzierungsfähige Schulden. Anders als Rückstellungen sind Verbindlichkeiten allerdings Verpflichtungen, die am Bilanzstichtag hinsichtlich ihrer Fälligkeit und Höhe feststehen. Rückstellungen sind demgegenüber Schulden, die bezüglich ihrer Fälligkeit oder ihrer Höhe ungewiss sind.

Diese Rückstellungs-Definition deckt sich weitgehend mit dem Begriff der Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten im Sinne des HGB. Es ergeben sich gegenüber den handelsrechtlichen Rückstellungen allerdings einige Unterschiede.

Ansatz von Rückstellungen im IFRS-Abschluss
Rückstellungen sind im IFRS-Abschluss zu bilden, wenn folgende drei Bedingungen erfüllt sind:

  • Aus einem Ereignis der Vergangenheit ist eine gegenwärtige (rechtliche oder faktische) Verpflichtung entstanden.
  •  Zur Erfüllung dieser Verpflichtung kommt es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Abfluss von Ressourcen.
  • Die genaue Höhe der Verpflichtung lässt sich nicht ermitteln.

Nach der ersten Bedingung zur Bilanzierung einer Rückstellung nach IFRS ist die Existenz einer gegenwärtigen Verpflichtung aus einem Ereignis der Vergangenheit erforderlich.  

Grundlage dieser rechtlichen oder auch faktischen Verpflichtungen zur Bildung einer Rückstellung nach IFRS können Verträge oder gesetzliche Bestimmung sein. Faktische Verpflichtungen zur Rückstellungsbildung entstehen durch Aktivitäten eines Unternehmens, wenn es die Übernahme einer Verpflichtung bereits angedeutet hat und hierdurch eine andere Partei davon ausgehen kann, dass dieser Verpflichtung tatsächlich nachgekommen wird.

Beachten Sie: Eine Rückstellung darf nach IFRS ausschließlich für Verpflichtungen gegenüber Dritten angesetzt werden. Verpflichtungen gegenüber sich selbst unterliegen nach IFRS einem Passivierungsverbot.

Um eine Rückstellung nach IFRS bilden zu können ist ferner die Wahrscheinlichkeit eines Ressourcenabflusses erforderlich. Wahrscheinlich ist ein solcher Abgang dann, wenn mehr dafür als dagegen spricht. In der Regel werden Sie davon ausgehen können, dass zur Passivierung einer Rückstellung die Wahrscheinlichkeit eines Nutzenabflusses bei über 50 Prozent liegen muss. Liegt die Wahrscheinlichkeit unter diesem Wert, kommt ggf. die Angabe einer Eventualverbindlichkeit im Anhang in Betracht.

Schätzung der Rückstellungshöhe nach IFRS
Zur Passivierung einer Rückstellung nach IFRS ist ferner eine verlässliche Schätzung der Verpflichtungshöhe erforderlich. Dies wird allerdings in den allermeisten Fällen möglich sein.

Sollte es in ganz seltenen Fällen einmal nicht möglich sein, die Höhe der Verpflichtung schätzen zu können, käme wieder die Angabe einer Eventualverbindlichkeit in Betracht.

Bewertung von Rückstellungen im IFRS-Abschluss
Die Bewertung einer Rückstellung erfolgt nach IFRS durch eine bestmögliche Schätzung ("best estimate") der zukünftigen Ausgaben, die erforderlich sind, um die gegenwärtige Verpflichtung zu erfüllen. Zur Schätzung der Rückstellung sind nach IFRS alle zugrunde liegenden substanziellen Hinweise zu berücksichtigen. Grundsätzlich verlangt der International Accounting Standards Board (IASB) eine vorsichtige Bewertung anhand sämtlicher relevanter Faktoren.

Beachten Sie: Dies darf allerdings nicht zur Bildung von stillen Reserven durch zu hohe Rückstellungen führen. Rückstellungen sind nach IFRS in Höhe des Barwertes der zukünftigen Ausgaben anzusetzen, wenn der Zinseffekt von größerer Bedeutung ist.

Folgebewertung von Rückstellungen nach IFRS
Rückstellungen sind im Rahmen der Folgebewertung nach IFRS zu jedem Bilanzstichtag zu prüfen und anzupassen, damit sie die bestmögliche Schätzung widerspiegeln. Die Rückstellung ist zum IFRS-Abschluss aufzulösen, wenn es voraussichtlich nicht mehr zu einem Abfluss von Ressourcen kommt.

Angaben zu Rückstellungen
Die Angabepflichten zu Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten sind nach IFRS umfangreicher als die nach HGB. Beispielsweise ist für jede Gruppe von Rückstellungen eine Art "Rückstellungsspiegel" zu erstellen, der die Entwicklung des Buchwertes vom Beginn der Periode bis zum Bilanzstichtag zeigt.