Rückstellungen für drohende Verluste

Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften stellen einen Unterfall der ungewissen Verbindlichkeiten dar. Die besondere gesetzliche Erwähnung hat vor allem eine klarstellende Bedeutung.

Bei den Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften wird der Rückstellungsbetrag durch den Unterschied bestimmt, um den die Verbindlichkeit aus dem schwebenden Geschäft die eigene Forderung übersteigt. Gemäß dem Imparitätsprinzip ist der mit einer hohen Wahrscheinlichkeit eintretende, aber noch nicht realisierte Verlust in der Bilanz zu berücksichtigen.

Bei Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften handelt es sich um einen Unterfall der Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten dar. Die besondere Erwähnung hat insbesondere eine klarstellende Bedeutung.

Bilanzierungsfähigkeit von Rückstellungen für drohende Verluste
Für die Passivierung von Rückstellungen für drohende Verluste muss zum einen ein schwebendes Geschäft und zum anderen ein drohender Verlust vorliegen.

Schwebende Geschäfte stellen zweiseitige vertragliche Beziehung dar, bei der die gegenseitig geschuldeten Leistungen noch ausstehen (z. B. Kaufvertrag, Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Darlehensvertrag etc.). Grundlage von schwebenden Geschäften können einmalige Vorgänge oder Dauerrechtsverhältnisse sein. Von Bedeutung ist dieser Unterschied vor allem für die Ermittlung der Höhe des drohenden Verlustes aus dem schwebenden Geschäft.

Stehen die gegenseitigen Ansprüche aus einem schwebenden Geschäft wertmäßig in einem Gleichgewicht, so kommt auch keine Rückstellung für Verluste aus schwebenden Geschäften in Betracht. Steht hingegen am Bilanzstichtag mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Wert der selbst zu erbringenden Leistung den Wert der zu empfangenden Leistung übersteigt, so ist dieser Verlust zu berücksichtigen.

Eine Rückstellung für Verluste aus schwebenden Geschäften ist selbst dann zu bilden, wenn dem Unternehmen bereits beim Abschluss des Geschäfts bewusst war, dass es zu einem Verlust kommt. Rückstellungen für Verluste aus schwebenden Geschäften erfordern konkrete Anhaltspunkte

Für die Bildung von Rückstellungen für Verluste aus schwebenden Geschäften reichen unbestimmte, allgemeine Geschäftsrisiken nicht aus. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ernsthaft mit einem Verlust gerechnet werden muss.

Rückstellungen für Verluste aus schwebenden Geschäften bei Einkaufsgeschäften
Eine Rückstellung für Verluste aus schwebenden Geschäften ist bei Einkaufsgeschäften etwa zu buchen, wenn der Einkaufspreis höher ist als der am Bilanzstichtag übliche Markt- bzw. Börsenpreis. Zusätzlich hierzu sind bei Handelswaren auch die Preise am Absatzmarkt zu überprüfen.

Beispiel: Ein Unternehmen schließt im November 2010 einen Kaufvertrag über die Lieferung von 100 Tonnen Draht zum Festpreis von 500 Euro. Die Lieferung soll im Juni 2011 erfolgen. Am Bilanzstichtag beträgt der Marktpreis 400 Euro. Daraus ergibt sich für das Unternehmen am Bilanzstichtag ein nicht realisierter Verlust von 100 Euro je Tonne, der im Rahmen einer Rückstellung für Verluste aus schwebenden Geschäften zu berücksichtigen ist.

Rückstellungen für Verluste aus schwebenden Geschäften beim Sachanlagevermögen
Eine Rückstellung für Verluste aus schwebenden Geschäften ist bei Gegenständen des Sachanlagevermögens nur zu bilden, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt, d. h. die Wiederbeschaffungspreise dauerhaft gesunken sind.

Rückstellungen für Verluste aus schwebenden Geschäften bei Veräußerungsgeschäften 
Eine Rückstellung für Verluste aus schwebenden Geschäften ist bei Veräußerungsgeschäften zu bilden, wenn der mit dem Kunden vereinbarte Verkaufspreis niedriger ist als die Selbstkosten der zu liefernden Erzeugnisse. Die Selbstkosten umfassen die für den Auftrag bis zum Bilanzstichtag bereits aktivierten Herstellungskosten plus die bis zur Lieferung noch anfallenden Aufwendungen.

Ob in einem solchen Fall eine Rückstellung für Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden ist, hängt unter anderem mit der Frage zusammen, wie hoch der voraussichtliche Verlust denn ausfallen würde. Mit der Ermittlung des Verlust-Betrages wird die Höhe der Rückstellung festgelegt:

Netto-Verkaufspreis
– Erlösschmälerungen
– Anschaffungs- und Herstellungskosten zum Stichtag
– noch anfallende Aufwendungen
= Verlust
= Rückstellung für Verluste aus schwebenden Geschäften

Wurden Vorräte am Bilanzstichtag aufgrund des strengen Niederstwertprinzips mit dem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis bewertet, wurde der drohende Verlust bereits durch die niedrige Bewertung antizipiert, sodass es keiner Rückstellung für Verluste aus schwebenden Geschäften mehr bedarf.

Rückstellungen für Verluste aus schwebenden Geschäften bei Teilleistungen
Sofern nicht einmalige zu erbringende Leistungen vorliegen, sondern mehrere Teilleistungen aufgrund desselben Rechtsverhältnisses (z. B. Mietvertrag, Leasingvertrag etc.), sind für die noch zu erbringenden Teilleistungen ebenfalls die Grundsätze für die Bildung einer Rückstellung für Verluste aus schwebenden Geschäften anzuwenden.

Bei diesen Dauerschuldverhältnissen ist für die Berechnung des Betrages für die Rückstellung für Verluste aus schwebenden Geschäften auf die Gesamtheit der noch ausstehenden Leistungen abzustellen.

Die Bildung einer Rückstellung für Verluste aus schwebenden Geschäften ist dann nicht erforderlich, wenn zwar zum Bilanzstichtag bei einzelnen Teilleistungen ein Ungleichgewicht zwischen dem Wert der eigenen Verpflichtungen und dem Wert der Gegenleistungen besteht, sich dieses Ungleichgewicht aber später wieder beseitigt.