Rechnungsabgrenzungsposten im Jahresabschluss: PRAP

Passive transitorische Rechnungsabgrenzungsposten sind im Jahresabschluss aktivierungsfähig, wenn sie Einnahmen vor dem Abschlussstichtag und Erträge für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen.

Ob transitorische Rechnungsabgrenzungsposten passivierungsfähig sind, hängt davon ab, ob Einnahmen vor dem Abschlussstichtag vorliegen, die Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen.

Der Einnahmebegriff bei passiven Rechnungsabgrenzungsposten (PRAP)
Bei passiven Rechnungsabgrenzungsposten (PRAP) zählen zu den Einnahmen sämtliche Geldvermögenszugänge in Form von baren oder unbaren Einzahlungen. Ferner sind bei passiven Rechnungsabgrenzungsposten die Entgegennahme von Schecks und Wechseln, die Erhöhung des Forderungsbestandes und die Verminderung des Bestandes an Verbindlichkeiten zu berücksichtigen.

Zeitliche Bestimmung bei passiven Rechnungsabgrenzungsposten
Die zeitliche Bestimmung "vor dem Abschlussstichtag" ist bei passiven Rechnungsabgrenzungsposten nicht allzu wörtlich auszulegen. Auch Einnahmen, die am Bilanzstichtag erfolgen, sind passiv abzugrenzen, wenn sie die zweite Voraussetzung erfüllen.

Der Ertragsbegriff bei passiven Rechnungsabgrenzungsposten
Spiegelbildlich zum Aufwandbegriff wird bei der Bildung von passiven Rechnungsabgrenzungsposten (PRAP) unter Ertrag jede Erhöhung des Reinvermögens verstanden.

Bei passiven Rechnungsabgrenzungsposten gelten Erträge erst dann als realisiert, wenn die geschuldete Gegenleistung erbracht wird. Erhält das Unternehmen eine Vorauszahlung für mehrere Wirtschaftsperioden, sind die Erträge jeweils exakt für die einzelnen Wirtschaftsjahre abzugrenzen. Dies kann zum Beispiel durch die anteilige Auflösung des im alten Jahr gebildeten Rechnungsabgrenzungspostens erfolgen.

Möglich ist aber auch eine vollständige Auflösung zu Beginn des neuen Jahres und eine Neubildung am Schluss dieser Periode in Höhe der auf die folgenden Jahre entfallenden restlichen Erträge.

Passive Rechnungsabgrenzungsposten vs. Anzahlungen
Die passiven Rechnungsabgrenzungsposten unterscheiden sich von den "erhaltenen Anzahlungen" i. S. v. § 266 Abs. 3 HGB durch die Zeitbezogenheit der Gegenleistung. Anzahlungen sind mit ihrem vollen Betrag in der Bilanz anzusetzen und nicht nur mit dem (gegebenenfalls anteiligen) Wert, den das herzustellende bzw. liefernde Unternehmen der Gegenleistung zuordnet.

Für die Auslegung des Begriffs "für eine bestimmte Zeit" gelten die Ausführungen zu den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten entsprechend.