Pensionsrückstellungen entwickeln sich zum Problem

Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) sieht zahlreiche Änderungen vor, die eine deutliche Annäherung der deutschen Bilanzierung an die internationalen Bewertungsgrundsätze nach IFRS bringen sollen. In Bezug auf die Bilanzierungsvorschriften für Pensionsrückstellungen sind Änderungen vorgesehen, die vor allem für mittelständische Unternehmen bedeutende Rückstellungserhöhungen mit sich bringen können.

Bei vielen Unternehmen sind Pensionszusagen an Mitarbeiter ein wichtiger Bestandteil der Gesamtvergütung. Sind diese Pensionszusagen als Direktzusagen ausgestaltet – also ohne Einschaltung externer Versorgungsträger – haben die entsprechenden Pensionsrückstellungen häufig eine beträchtliche Höhe.

Bisherige Bilanzierung von Pensionsrückstellungen
Bei mittelständischen Unternehmen erfolgt die Bilanzierung dieser Verpflichtungen in der Handelsbilanz in den meisten Fällen entsprechend dem steuerbilanziellen Wertansatz, also mit dem Teilwert nach § 6a Einkommensteuergesetz (EStG). Danach wird die Pensionsrückstellung mit dem sogenannten versicherungsmathematischen Teilwertverfahren auf Basis der folgenden Annahmen ermittelt:

  • Die Rentenleistung wird mit einem Rechnungszinssatz von 6,0% p.a. abgezinst.
  • Künftige Rentenanpassungen werden nicht berücksichtigt.
  • Zukünftige, noch nicht feststehende Entgelterhöhungen u. ä. werden bei der Bildung der Pensionsrückstellung ebenfalls nicht berücksichtigt.

Aus rein wirtschaftlicher Sicht ist die Höhe der nach § 6a EStG berechneten Rückstellungen häufig unzureichend. Schon der Rechnungszins von 6% erscheint bei dem derzeit niedrigen Zinsniveau als viel zu hoch angesetzt. In jedem Fall führt aber die fehlende Berücksichtigung der künftigen Rentenanpassungen sowie der Entgeltsteigerungen bei den aktiven Mitarbeitern in der Regel zu einer unrealistisch niedrigen Rückstellung.

Bewertung von Pensionsrückstellungen ab 2009
Nach dem Referentenentwurf des BilMoG soll das bisher gültige Bewertungsverfahren für Pensionsrückstellungen für Geschäftsjahre, die ab dem Kalenderjahr 2009 beginnen, nicht mehr zulässig sein. Zukünftig wird vielmehr eine Berechnung der Pensionsrückstellungen „in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages” (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB-E) verlangt. Daher muss das Unternehmen für die künftigen Gehalts- oder Rentenerhöhungen bei der Bewertung langfristig für realistisch gehaltene Trendannahmen ansetzen. Außerdem muss ein Rechnungszins gewählt werden, der sich am jeweiligen Marktzinssatz orientiert. Dies hat folgende Konsequenzen:

Abbildung: Auswirkungen des BilMoG auf die Bewertung von
Pensionsrückstellungen

Änderung Konsequenz
Wahl eines Rechnungszinses < 6 % Das Absenken des Rechnungszinses auf unter 6% erhöht die Pensionsrückstellungen wegen der geringeren Abzinsung künftiger Rentenzahlungen.
Wahl eines Rechnungszinses > 6 % Eine Erhöhung des Rechnungszinses auf über 6% senkt die Pensionsrückstellungen wegen der höheren Abzinsung künftiger Rentenzahlungen.
Berücksichtigung von künftigen Entgeltsteigerungen Die Berücksichtigung der voraussichtlichen Entgeltsteigerungen bis zum Rentenbeginn erhöht die Pensionsrückstellungen.
Berücksichtigung von künftigen Rentensteigerungen Die Berücksichtigung der voraussichtlichen Rentensteigerungen wird ebenfalls zu einer Erhöhung der Pensionsrückstellungen führen.

Je nach vorliegender Situation können diese Änderungen zu einer Erhöhung der Pensionsrückstellungen führen, die 20 oder 30 Prozent überschreitet. Und diese Erhöhung geht vollständig zulasten des Ergebnisses!

 

Handlungsempfehlungen:

  • Lassen Sie frühzeitig überprüfen, welche Auswirkungen der neue Bewertungsansatz auf Ihr Unternehmen hat, um für weitere Schritte die notwendigen Informationen zu erhalten.
  • Prüfen Sie, ob Sie das Verteilungswahlrecht des Art. 65 EGHGB in Anspruch nehmen wollen. Um die Belastung des Geschäftsergebnisses im Umstellungsjahr zu mindern, besteht nach Art. 65 Abs. 1 EGHGB das Wahlrecht, diesen Betrag in gleichmäßig bemessenen Jahresraten bis zum 31.12.2023 zu verteilen. Der jeweils verbleibende Teil des Erhöhungsbetrages ist im Anhang anzugeben (§ 340 HGB, für Kapitalgesellschaften).

Darüber hinaus sollten Sie prüfen, ob ggf. die Gestaltung der Pensionszusagen überdacht werden sollte:

  • Mit der Zusage von Kapitalleistungen anstelle von lebenslang laufenden Rentenzahlungen wird der Einfluss des Rechnungszinssatzes erheblich reduziert (da die Rentenanpassungen entfallen, ist auch kein Rententrend mehr zu berücksichtigen).
  • Die Zusage einer festen Rentenanpassung von mindestens 1% p.a. für Pensionszusagen ab dem 01.01.1999 reduziert in der Regel auf Dauer die Rentenleistungen. Allerdings kann dies in schlechten wirtschaftlichen Situationen auch zu einer Mehrbelastung führen.
  • Der Einfluss des Entgelttrends lässt sich durch beitragsorientierte Zusagen reduzieren, bei denen sich die Entgelthöhe nur noch für künftige, aber nicht mehr für vergangene Dienstjahre auswirkt. Dies würde auch dem heute im Vordergrund stehenden Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung besser entsprechen.