Neuer Standard soll IAS 12, Ertragsteuern, ersetzen

Der IASB hat am 31. März den Standardentwurf ED/2009/2 veröffentlicht, der IAS 12, Ertragsteuern, ersetzen soll. In diesem Artikel erfahren Sie alles über die Änderungen des neuen Standards im Vergleich zu IAS 12 und die damit angestrebten Ziele.

Am 31. März 2009 hat der IASB den Standardentwurf ED/2009/2, Ertragsteuer, mit den dazugehörigen Grundlagen für Schlussfolgerungen (Basis for Conclusions) und ergänzenden illustrierenden Beispielen (Illustrative Examples), zur Kommentierung veröffentlicht. Der neue Standard soll zukünftig IAS 12, Ertragsteuern, einschließlich

  • der Interpretationen SIC 21, Ertragsteuern – Realisierung von neu bewerteten, nicht planmäßig abzuschreibenden Vermögenswerten, und
  • SIC 25, Ertragsteuern – Änderungen im Steuerstatus eines Unternehmens oder seiner Anteilseigner

ersetzen. Bedingt durch die bedeutenden Änderungen des neuen Standards im Vergleich zu IAS 12 hatte sich der IASB gegen eine Überarbeitung des IAS 12 entschieden. Stellungnahmen zu dem Entwurf werden bis zum 31. Juli 2009 erbeten. Die Veröffentlichung eines endgültigen Standards ist im ersten Halbjahr 2010 geplant.

Änderungen des neuen Standards im Vergleich zu IAS 12
Mit den vorgeschlagenen Änderungen des neuen Standards soll insbesondere eine Vereinheitlichung mit SFAS 109, Accounting for Income Taxes, erreicht werden. Darüber hinaus soll der neue Standard Unklarheiten bei der Anwendung des IAS 12 beseitigen. Angestrebt wird mit dem neuen Standard ein im Vergleich zu IAS 12 stärker prinzipienbasierter Aufbau, um damit zu einer Vereinfachung und konsistenteren Anwendung der Bilanzierungsvorschriften für Ertragsteuern beizutragen.

Änderungen des neuen Standards gegenüber IAS 12 im Einzelnen
Die Bilanzierung latenter Steuern wird auch nach der vorgeschlagenen Neuregelung weiterhin unverändert auf dem bilanzorientierten Temporary-Konzept basieren. Allerdings werden die bisher in IAS 12 enthaltenen Ausnahmeregelungen zum großen Teil beseitigt.

Gegenüber IAS 12 schlägt der IASB in seinem Standardentwurf u. a. die folgenden Änderungen vor:

  • Der neue Standard bringt im Vergleich zu IAS 12 eine geänderte Version des Begriffs "Steuerwert" (tax base). Dies führt insbesondere dazu, dass dem Steuerwert die Annahme eines Verkaufs/Abgangs am Bilanzstichtag zugrunde zu legen ist. In IAS 12 hängt der Steuerwert von der geplanten Art der Realisierung des betreffenden Vermögenswertes bzw. der Erfüllung der betreffenden Schuld ab.
  • Die Ausnahmeregelung in IAS 12 für die erstmalige Erfassung von latenten Steuern, die aus dem erstmaligen Ansatz eines Vermögenswertes oder einer Schuld bei einem Geschäftsvorfall resultieren kann (sog. "initial recognition exception"), wird im neuen Standard gestrichen.
  • Ferner erfolgt mit dem neuen Standard eine weitgehende Einschränkung der Ausnahmeregelung für temporäre Differenzen aus Beteiligungen an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen (sog. "outside basis differences"). Nach IAS 12 konnte unter bestimmten Bedingungen auf einen Ansatz von latenten Steuern auf diese temporären Differenzen verzichtet werden.
  • Anders als mit IAS 12 erfolgt im neuen Standard eine Übernahme des sog. "valuation allowance approach" des FAS 109. Danach sind latente Steueransprüche zunächst in voller Höhe anzusetzen. Erst danach ist – sofern erforderlich – eine Wertberichtigung auf den voraussichtlich nutzbaren Betrag vorzunehmen.
  • Mit dem neuen Standard werden erstmals explizite Regelungen zur Behandlung von unsicheren Ertragsteuerpositionen (z. B. Berücksichtigung von Betriebsprüfungsrisiken) aufgenommen. Nach dem Entwurf sind latente Steueransprüche und Steuerschulden grundsätzlich mit dem Erwartungswert zu bewerten. Bei deren Ermittlung sind sämtliche mögliche Wertalternativen mit ihren Eintrittswahrscheinlichkeiten zu gewichten.
  • Der IASB schlägt in seinem Standardentwurf zwei alternative Modelle zur Behandlung nachfolgender Änderungen von Steuerposten (z. B. aufgrund von Steuersatzänderungen) vor. Dabei sieht das vom IASB bevorzugte Modell eine Übernahme der Regelungen des FAS 109 vor.
  • Im neuen Standard soll schließlich die Sondervorschrift in IAS 12, dass latente Steuern in der Bilanz stets als langfristige Posten auszuweisen sind, gestrichen werden, so dass nun ein getrennter Ausweis von kurz- und langfristigen Posten in der Bilanz zu erfolgen hat.
  • Ein Ansatz tatsächlicher und latenter Steuern hat zukünftig grundsätzlich auch in Abschlüssen von Organgesellschaften zu erfolgen. Mangels diesbezüglicher Regelungen in IAS 12 wird derzeit die Auffassung vertreten, dass die bilanzierenden Unternehmen ein Wahlrecht haben, Ertragsteuern zu erfassen oder darauf gänzlich zu verzichten.

Der Standardentwurf steht im Internet zum Download zur Verfügung.