Latente Steuern in der IFRS-Rechnungslegung: Aktive latente Steuern

Aktive latente Steuern sind zu bilanzieren, wenn zwischen IFRS- und Steuerbilanz abzugsfähige temporäre Differenzen bestehen und wenn der zu aktivierende latente Steuerbetrag voraussichtlich mit künftigen steuerpflichtigen Gewinnen verrechnet werden kann.

Ob eine aktive latente Steuer zu bilanzieren ist, hängt insbesondere davon ab, welcher der folgenden Konstellationen vorliegt:

  • Vermögenswerte werden in der IFRS-Bilanz niedriger bewertet als in der Steuerbilanz;
  • Vermögenswerte werden in der IFRS-Bilanz nicht angesetzt, dagegen aber in der Steuerbilanz;
  • Verbindlichkeiten werden in der IFRS-Bilanz höher bewertet als in der Steuerbilanz;
  • Verbindlichkeiten werden in der IFRS-Bilanz angesetzt, nicht jedoch in der Steuerbilanz.

Ein typisches Beispiel für den Ansatz aktiver latenter Steuern ist eine in der IFRS-Bilanz höher angesetzte Pensionsrückstellung, als es in der Steuerbilanz erlaubt ist.

Aktive latente Steuern dürfen im IFRS-Abschluss nur in dem Umfang gebildet werden, in dem künftige steuerpflichtige Gewinne mit den aktiven Steuern verrechnet werden können. Dies ist erforderlich, weil der Betrag aktiver latenter Steuern nur gegen künftige Steuerzahlungen verrechnet werden kann und keine direkte und durchsetzbare Forderung gegenüber dem Finanzamt besteht.

Verrechnung latenter Steuern mit wahrscheinlichen Gewinnen
IFRS geht von der Wahrscheinlichkeit künftiger steuerpflichtiger Gewinne aus, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft:

  1. Es werden passive latente Steuern gegen dieselbe Steuerbehörde angesetzt, die sich im selben Geschäftsjahr auflösen wie die aktiven latenten Steuern.
  2. Für die Zukunft erwartet das betreffende Unternehmen ein hohes zu versteuerndes Einkommen. Dieses reicht aus, die Steuervergünstigung aus latenter Steuer zu nutzen.
  3. Dem betreffenden Unternehmen bieten sich Möglichkeiten, steuerpflichtige Gewinne durch steuerbilanzpolitische Maßnahmen zu generieren. Eine Möglichkeit hierzu wäre die Auflösung von stillen Reserven durch Verkauf von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens.

Beachten Sie: Entgegen der Ansatzpflicht aktiver latenter Steuern nach IFRS besteht im HGB-Abschluss lediglich ein Ansatzwahlrecht. Auch nach der Verabschiedung des BilMoG bleibt es anstelle der im Regierungsentwurf zum BilMoG vorgeschlagenen Aktivierungspflicht bei einem Aktivierungswahlrecht.