Kleine Unternehmen profitieren von der Sonderabschreibung

Von der Sonderabschreibung 2012 profitieren vor allem kleine Unternehmen. Diese können - zusätzlich zur normalen AfA - in bestimmten Fällen eine 20-prozentige Sonderabschreibung geltend machen und hierdurch Steuern sparen. Erfahren Sie hier, wie Sie als Kleinunternehmer dafür vorgehen müssen.

Kleine Unternehmen können auch im Jahre 2012 wieder von der Sonderabschreibung profitieren. Zusätzlich zur normalen Absetzung für Abnutzung (AfA) können Sie eine 20-prozentige Sonderabschreibung geltend machen.

Sonderabschreibung 2012 für kleine Unternehmen

Dies dürfen 2012 nur solche Unternehmen in Anspruch nehmen, deren Betriebsvermögen im Vorjahr maximal 235.000 Euro betragen hat. Sofern das Unternehmen seinen Gewinn durch Einnahmeüberschuss ermittelt, darf der Gewinn des Vorjahres 100.000 Euro nicht überschreiben (Gewinn ohne Investitionsabzugsbetrag).

Beachten Sie weitere Voraussetzungen bei der Sonderabschreibung 2012

Eine Sonderabschreibung kann 2012 ferner nur dann beansprucht werden,
wenn bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens angeschafft wurden
und diese im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr mindestens zu 90 Prozent betrieblich genutzt wurden.

Das bedeutet, dass das Wirtschaftsgut zumindest im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr und im folgenden Jahr zum Unternehmen gehören muss. Eine Sonderabschreibung scheidet 2012 also in allen Fällen der Vermietung oder Verpachtung aus.

Handels- und steuerrechtliche Unterschiede

Die Sonderabschreibung 2012 ist nur steuerrechtlich zulässig. Handelsrechtlich dürfen Sie diese nicht ausweisen, sodass es zu einer unterschiedlichen Bewertung zwischen Handels- und Steuerbilanz kommt.

Sonderabschreibung für einen Firmenwagen: Ist das möglich?

Ja, eine Sonderabschreibung kommt 2012 auch für einen Firmenwagen in Betracht. Allerdings müssen Sie davon ausgehen, dass das Finanzamt bei Einzelunternehmern und Gesellschaftern einer Personengesellschaft genau überprüfen wird, ob die betriebliche Nutzung mindestens bei 90 Prozent liegt.

Dies gilt selbstverständlich nur dann, wenn der Firmenwagen für den Einzelunternehmer bzw. Gesellschafter genutzt wird. Wird der Firmenwagen einem Angestellten zur Verfügung gestellt, kann die Sonderabschreibung in jedem Fall in Anspruch genommen werden.