Keine Insolvenz trotz Überschuldung

Die Verpflichtung zur Insolvenzanmeldung bei Überschuldung wurde eingeschränkt.

Der Gesetzgeber hat mit dem Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG) die Definition für die insolvenzrechtliche Überschuldung, die zur Insolvenzantragspflicht führt, wesentlich verändert. Das FMStG wurde im Oktober 2008 im Eilverfahren beschlossen und verkündet und gilt mit sofortiger Wirkung für die Zeit bis zum 31. Dezember 2010.

Bisherige Definition der Überschuldung
Mit der am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Insolvenzordnung (InsO) wurde der Begriff der Überschuldung kodifiziert. Gemäß dem in § 19 der InsO definierten Überschuldungsbegriff war die Insolvenzantragspflicht für juristische Personen dann gegeben, wenn sich aus einem nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen erstellten Überschuldungsstatus eine Überschuldung ergab. Dabei war die Überschuldung zu Liquidationswerten zu ermitteln, konnte jedoch dann unter einer Fortführungsprämisse ermittelt werden, wenn die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich war.

Neue Definition der Überschuldung
Mit der jetzt bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Fassung des § 19 InsO ist ein Überschuldungsstatus nicht zu erstellen (und damit kein Insolvenzantragsgrund aufgrund von Überschuldung gegeben), wenn die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Mit dieser Auslegung der Überschuldung bekommt die Fortführungsprognose eine ganz zentrale Relevanz. Dies ist insbesondere deshalb von großer Bedeutung, weil es an einer eindeutigen Definition bisher fehlt.

Fortführungsprognose bei Überschuldung
Man wird wahrscheinlich von einer positiven Fortführungsprognose ausgehen können, wenn die Finanzierung des Unternehmens für das laufende und das folgende Geschäftsjahr (mindestens aber für 18 Monate) gesichert ist und das Unternehmen spätestens gegen Ende dieses Betrachtungszeitraums stabile positive Erträge und einen stabilen positiven Cash-Flow ausweist.

Überschuldung nach dem 31. Dezember 2010
Betrachtet man diesen Zeitraum stellt sich natürlich automatisch die Frage, wie zu verfahren ist, wenn ein Unternehmen nach dem dann wieder geltenden älteren Überschuldungsbegriff immer noch überschuldet ist und damit – quasi exakt zum Jahreswechsel – voraussichtlich wieder insolvenzantragspflichtig werden würde. Sicher eine Frage, mit der sich die Justiz schon bald auseinanderzusetzen hat.

Nachtrag: Neuer Überschuldungsbegriff bis 2013 verlängert

Nachtrag: Inzwischen hat der Bundesrat der Verlängerung des neuen Überschuldungs-Begriffs bis Ende 2013 zugestimmt und damit die Beantwortung dieser Frage bis zum Ende des Jahres 2013 hinausgeschoben.