Kabinett beschließt Steuerbürokratieabbaugesetz

Das Kabinett hat in seiner Sitzung vom 23. Juli 2008 den Entwurf für das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) beschlossen. Das Gesetzesvorhaben bringt aber auch neue Bürokratie und neue Verpflichtungen für Steuerpflichtige.

Das Kabinett hat in seiner Sitzung vom 23. Juli 2008 den Entwurf für das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) beschlossen.

Hervorzuheben sind insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Bilanzen und GuV für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen (§ 5b EStG i. V. mit § 60 Abs. 1 EStDV).
  • Pflicht zur elektronischen Abgabe der Einkommensteuererklärung für Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften ab dem Veranlagungszeitraum 2011 (§ 25 Abs. 4 EStG).
  • Möglichkeit der Durchführung der Lohnsteuer-Außenprüfung und der Prüfung durch den Träger der Rentenversicherung zur gleichen Zeit auf Antrag des Arbeitgebers (§ 42f Abs. 4 EStG).
  • Pflicht zur elektronischen Abgabe der Erklärungen zur Körperschaftsteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2011 (§ 31 Abs. 1a KStG). Pflicht zur elektronischen Abgabe der Erklärungen zur Gewerbesteuer und Gewerbesteuerzerlegung ab dem Erhebungszeitraum 2011 (§ 14a GewStG).
    Abschaffung der Pflicht zur Rechnungserteilung bei steuerfreien Umsätzen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG).
  • Abschaffung der Verpflichtung zur Erteilung einer Sammelrechnung in Papierform bei elektronischer Übermittlung der Rechnung im EDI-Verfahren (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 UStG).
  • Anhebung der Betragsgrenzen für die monatliche Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen von 6.136 € auf 7.500 € und für die vierteljährliche Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen von 512 € auf 1.000 € (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 UStG).
  • Anhebung der Betragsgrenze für Erstattungsbeträge, ab der der Unternehmer eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung abgeben kann von 6.136 € auf 7.500 € (§ 18 Abs. 2a UStG).
  • Vorläufige Steuerfestsetzung auch in Fällen beim BFH anhängiger Verfahren, deren Ausgang geeignet sein wird, anhängige Masseneinsprüche wegen dieser Rechtsfrage durch Allgemeinverfügung nach § 367 Abs. 2b AO zurückzuweisen (§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO).
  • Pflicht zur elektronischen Abgabe der Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO für nach dem 31.12.2010 beginnende Feststellungszeiträume (§ 181 Abs. 2a AO).

Mehr Pflichten durch das Steuerbürokratieabbaugesetz

Angesichts der zunehmenden Digitalisierung ist es sicher ein begrüßenswertes Ziel, wenn man die bislang papierbasierten Verfahrensabläufe durch elektronische Kommunikation ersetzt möchte. So sollen z. B. Spendenbescheinigungen künftig elektronisch direkt ans Finanzamt versandt werden.

In einigen Fällen wird die Bürokratie durch das Steuerbürokratieabbaugesetz jedoch eher zunehmen.

Neue Pflichten durch das Steuerbürokratieabbaugesetz

Tritt das Gesetz wie geplant in Kraft, schafft es auch neue Pflichten für die Steuerpflichtigen. Insbesondere ist zu bemängeln, dass die Vereinfachungen allein aufseiten der Finanzverwaltung zu finden sind. Demgegenüber werden viele Steuerpflichtige in Zukunft zum elektronischen Verfahren gezwungen, obwohl hierfür nicht immer das technische Verständnis vorausgesetzt werden kann. Insbesondere kleinere Unternehmen sowie Handwerksbetriebe müssen daher umdenken.

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