Instandhaltungsrückstellungen: Übergansvorschriften nach BilMoG

Für Instandhaltungsrückstellungen sehen die Übergangsvorschriften des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) ein Beibehaltungswahlrecht vor. Dieses Wahlrecht kann allerdings nur einmalig und zwar im Jahresabschluss 2010 ausgeübt werden.

Das BilMoG eröffnet dem Bilanzierenden für die nach altem Recht noch zulässigen Instandhaltungsrückstellungen (Instandhaltung wird in den Monaten 4 bis 12 nach dem Bilanzstichtag durchgeführt) ein Beibehaltungswahlrecht.

Übergansvorschriften nach BilMoG für Instandhaltungsrückstellungen
Waren entsprechende Instandhaltungsrückstellungen in dem Jahresabschluss des letzten – vor dem 1. Januar 2010 beginnenden – Geschäftsjahres enthalten, so dürfen diese Instandhaltungsrückstellungen nach den Übergangsvorschriften entweder erfolgsneutral in die Gewinnrücklagen umgegliedert oder beibehalten werden.

Dieses Wahlrecht für Instandhaltungsrückstellungen kann nur einmal, nämlich im Jahresabschluss 2010, ausgeübt werden. Somit ist es zum Beispiel nicht zulässig, Instandhaltungsrückstellungen zunächst im Jahr 2010 beizubehalten und dann in 2011 die erfolgsneutrale Umgliederung in Gewinnrücklagen vorzunehmen.

Wahlrecht für jede Instandhaltungsrückstellung gesondert ausüben
Die Ausübung dieses Wahlrechts für Instandhaltungsrückstellungen kann für jede einzelne Rückstellung gesondert erfolgen, da Art. 67 Abs. 3 Satz 1 EGHGB für Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 3 HGB a. F. ausdrücklich die teilweise Beibehaltung erlaubt.

Die erfolgsneutrale Umgliederung einer Instandhaltungsrückstellung in die Gewinnrücklagen ist allerdings nur für solche Rückstellungen zulässig, die im vorletzten Geschäftsjahr vor erstmaliger Anwendung des BilMoG gebildet wurden.

Die im letzten Geschäftsjahr vor der erstmaligen Anwendung des BilMoG gebildeten Instandhaltungsrückstellungen sind bei Nichtausübung des Beibehaltungswahlrechts erfolgswirksam aufzulösen.