Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung verabschiedet

Der Bundestag hat am 18.06.2009 das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung beschlossen. Zukünftig soll die Vorstandsvergütung in großen Unternehmen solche Anreize schaffen, die eine nachhaltige Unternehmensentwicklung fördert.

Das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung soll zukünftig die nachhaltige Unternehmensentwicklung fördern und im Falle der Verschlechterung der Lage des Unternehmens Kürzungen der Vorstandsvergütung ermöglichen.

Insbesondere geht es beim Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung um folgende Regelungen:

  • Die Vorstandsvergütung soll zukünftig leistungsbezogen gezahlt werden.
  • Die Vorstandsvergütung darf die branchen- oder landesüblichen Bezüge nur ausnahmsweise übersteigen.
  • Die Vorstandsvergütung soll bei börsennotierten Gesellschaften so ausgerichtet werden, dass variable Bestandteile eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben. So sollen zum Beispiel Aktienoptionen künftig frühestens vier Jahre nach Einräumung der Option ausgeübt werden.
  • Der Aufsichtsrat erhält weitere Befugnisse, um die Vorstandsvergütung im Falle eines wirtschaftlich negativen Gesellschaftsergebnisses reduzieren zu können. Aufgrund der Tatsache, dass insoweit in bestehende Verträge zur Vorstandsvergütung eingegriffen wurde, war eine gesetzliche Regelung notwendig.
    Darüber hinaus sind die Entscheidungen hinsichtlich der Vorstandsvergütung Angelegenheit des gesamten Aufsichtsrats. Eine Delegation an einen Aufsichtsratsausschuss ist nicht mehr möglich.
  • Aus den weitergehenden Rechten zur Festlegung der Vorstandsvergütung ergeben sich für den Aufsichtsrat aber auch Pflichten. Setzt er nämlich eine unangemessene Vorstandsvergütung fest, macht er sich gegenüber der Gesellschaft haftbar.
  • Um die Angemessenheit der Vorstandsvergütung kontrollieren zu können, wird künftig eine weitgehende Offenlegung der Vorstandsvergütung und Versorgungsleistung an Vorstände im Falle einer vorzeitigen oder regulären Beendigung verlangt.
  • Darüber hinaus ist es die Intention des Gesetzgebers, die Vorstände für fehlerhafte Entscheidungen persönlich stärker in die Haftung zu nehmen. Insoweit sieht das Gesetz vor, die sogenannte "Directors and Officers Liability-Versicherung" (D&O-Versicherung) mit einem Selbstvorbehalt zu versehen, der mindestens das Eineinhalbfache der jährlichen festen Vorstandsvergütung umfasst.
  • Mit dem Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung hat sich der Gesetzgeber auch um die Zeit nach Beendigung des Vorstandsmandats gekümmert. So dürfen ehemalige Vorstandsmitglieder grundsätzlich während einer zweijährigen Karenzzeit nach ihrem Ausscheiden nicht mehr in den Aufsichtsrat wechseln.
    Etwas anderes sieht das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung nur dann vor, wenn die Wahl in den Aufsichtsrat auf Vorschlag der Aktionäre erfolgt, die mehr als 25 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft halten.

Ob diese Regelungen des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung das begrüßenswerte Ziel, die nachhaltige positive Entwicklung von großen Unternehmen zu fördern, auch erreicht, wird sich noch erweisen müssen. Ob damit allerdings Krisen wie die jetzige verhindert oder auch nur begrenzt werden können, und ob die Kritik an den Managergehältern hierdurch etwas abflaut, ist doch sehr fraglich.