Erforderliche Angaben im Anhang für Pensionsrückstellungen

Im Anhang sind nach der Einführung des BilMoG die für Pensionsrückstellungen angewendeten versicherungsmathematischen Berechnungsverfahren sowie die grundlegenden Annahmen der Berechnung, wie Zinssatz, erwartete Lohn- und Gehaltssteigerungen und zugrunde gelegte Sterbetafeln, anzugeben.

Pensionsrückstellungen werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen bewertet. Dabei werden mithilfe biometrischer Statistiken die wahrscheinlichen künftigen Versorgungszahlungen ermittelt und auf den Bilanzstichtag abgezinst. Naturgemäß geht es hierbei um relativ lange Abzinsungszeiträume, die sich nicht selten über mehrere Jahrzehnte erstrecken. Dementsprechend ist der Zinssatz, der für die Abzinsung verwendet wird, für die Bewertung der Pensionsrückstellungen von großer Bedeutung.

Berechnung von Pensionsrückstellungen

Pensionsrückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzins der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen (§ 253 Abs 2 Satz 1 HGB). Grundsätzlich gilt dies auch für vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen.

Darüber hinaus gestattet § 253 Abs 2 Satz 2 HGB für Pensionsrückstellungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen eine Durchschnittszinsbildung unter pauschalem Ansatz einer für die jeweiligen sieben Jahre geltenden Restlaufzeit von 15 Jahren.

Berücksichtigung von Kostensteigerungen

Wenn der im jeweiligen Jahr erdiente Versorgungsanteil mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die Gehaltsabhängigkeit der Zusage künftig steigt und Renten ab dem Rentenbeginn angehoben werden müssen, so ist dies gem. § 253 Abs 1 Satz 2 HGB bei der Ermittlung der Pensionsrückstellung zu berücksichtigen. Dies gilt nicht nur für die Projected-Unit-Credit-Methode, sondern auch bei der (modifizierten) Teilwertmethode.

Angaben im Anhang für Pensionsrückstellungen

Vor der Einführung des BilMoG waren die Anhangangaben zu Pensionsrückstellungen in Artikel 28 Abs 2 EGHGB geregelt. Jetzt regelt dies Nr 24. zu § 285 HGB. Danach sind die für Pensionsrückstellungen und ähnlichen Verpflichtungen angewendeten versicherungsmathematischen Berechnungsverfahren sowie die grundlegenden Annahmen der Berechnung, wie Zinssatz, erwartete Lohn- und Gehaltssteigerungen und zugrunde gelegte Sterbetafeln, im Anhang anzugeben. Dadurch werden die Informationen des Jahresabschlusses auch im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung und der ähnlichen Verpflichtungen wesentlich erweitert und verbessert.

Besondere Anhangangaben bei Pensionsverpflichtungen

Für Pensionsverpflichtungen ist das angewandte versicherungsmathematische Berechnungsverfahren anzugeben, also darzulegen, ob die Projected-Unit-Credit-Methode oder das modifizierte Teilwertverfahren angewendet wurde. Zu den weiteren Angaben in diesem Zusammenhang gehören Erläuterungen zum Zinssatz, den zu erwarteten Lohn- und Gehaltssteigerungen und zur Sterbetafel.

Ausdrücklich sind diese Angaben auch dann zu machen, wenn die Altersversorgung bzw. vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen durch zugriffsfreies Reservieren von Vermögensgegenständen abgesichert wurden. Anzugeben sind dann die Anschaffungskosten und der beizulegende Zeitwert der verrechneten Vermögensgegenstände, die mit den Versorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen saldiert wurden. Ferner der Erfüllungsbetrag der verrechneten Schulden und die verrechneten Aufwendungen und Erträge.