DL-InfoV: Neue Informationspflichten für alle Dienstleister

Die neue DL-InfoV (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung) soll mehr Transparenz im Geschäftsleben schaffen. Dienstleister müssen ihren Vertragspartnern daher ab sofort zahlreiche Informationen über sich und ihr Geschäft liefern. Tun sie das nicht, drohen Geldbußen und Abmahnungen von darauf spezialisierten Anwälten.

Die DL-InfoV (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung) ist am 17. Mai 2010 in Kraft getreten und bringt für Dienstleister zahlreiche Veränderungen und Informationspflichten mit sich.
 
Wen betrifft die DL-InfoV?
Die DL-InfoV betrifft alle Dienstleister einschließlich der freiberuflich Tätigen. Von den Informationspflichten der DL-InfoV sind gemäß Artikel 2 der EU-Richtlinie 2006/123/EG nur einige Dienstleister ausgenommen, wie zum Beispiel Gesundheitsdienste oder Finanzdienstleister.

Eine Auflistung, welche Dienstleister von den Informationspflichten der DL-InfoV ausgenommen sind, findet man zum Beispiel in den Informationen der EU-Kommission zu dieser Richtlinie, welche die DL-InfoV nun in nationales Recht umsetzt.

Die Bundesregierung geht davon aus, dass Ende 2009 etwa 3,3 Millionen Unternehmen die DL-InfoV beachten müssten, darunter 1,1 Millionen Freiberufler.

Welche Informationspflichten bestehen für Dienstleister nach der DL-InfoV?
Wer als Dienstleister nicht von den Informationspflichten der DL-InfoV befreit ist, muss seinen Geschäftspartnern bestimmte Informationen klar und verständlich preisgeben. Welche Informationspflichten konkret betroffen sind, ergibt sich aus § 2 der DL-InfoV.

Demnach müssen Dienstleister vor Abschluss eines Vertrages oder der Erbringung einer Leistung grundsätzlich folgenden Informationspflichten nachkommen:

  • Name, Anschrift, Kontaktdaten,
  • Rechtsform, Registereinträge und Bezeichnung der Leistung,
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB),
  • Vertragsklauseln und Gerichtsstand,
  • Garantien und Berufshaftpflichtversicherungen.

Wann müssen Dienstleister ihren Informationspflichten nachkommen?
Der Dienstleister muss seinen Informationspflichten nach der DL-InfoV spätestens am Ort der Leistungserbringung oder bei Vertragsschluss nachkommen.

Allerdings kann der Dienstleister seinen Informationspflichten auch durch ausführliche Informationsunterlagen nachkommen, die im Internet bekannt gegeben werden. Der Dienstleister kann diese zum Beispiel im Impressum der eigenen Website aufnehmen, wo sie in der Regel schon länger stehen müssen, weil dies das Telemediengesetz vorschreibt.

Grundsätzlich können Dienstleister ihren Informationspflichten nach der DL-InfoV auf folgende Art nachkommen:

  1. Als unaufgeforderte, direkte Mitteilung in jedem Einzelfall.
  2. Als leicht zugänglicher Aushang am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses.
  3. Via Internet (z. B. als Internetseite oder zum Download), im Impressum oder auf anderem elektronischem Weg.
  4. Durch Abdruck in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung.

Informationspflichten zu Preisen nach der DL-InfoV
Sofern Dienstleister ihre Dienstleistungen an andere Unternehmen oder Institutionen erbringen, sind nach der DL-InfoV weitere Informationspflichten zu beachten. Insbesondere sind vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder vor Leistungserbringung Angaben über den Preis für die Dienstleistung (sofern er bereits feststeht) erforderlich.

Seinen Informationspflichten nach der DL-InfoV kommt der Dienstleister auch durch Ausstellen eines Kostenvoranschlags oder Informationen über Berechnungseinzelheiten nach, mit deren Hilfe der Leistungsempfänger den Preis leicht selbst ermitteln kann.

Zusätzlich zur DL-InfoV sind die Bestimmungen der Preisangabenverordnung zu beachten

Sämtliche Informationen müssen nach der DL-InfoV in klarer und verständlicher Form bereitgestellt werden. Sofern Dienstleister ihre Leistungen für Verbraucher erbringen, sind ferner die Bestimmungen der Preisangabenverordnung zu beachten.

Weitere Informationspflichten der DL-InfoV auf Anfrage
Dienstleister müssen nach der DL-InfoV weiteren Informationspflichten auf Anfrage ihrer Kunden nachkommen und ihnen insbesondere folgende Informationen zur Verfügung stellen:

  • Angaben über Kooperationen und Partnerschaften mit anderen Dienstleistern, die in direkter Verbindung zur betreffenden Dienstleistung stehen und zu Interessenkollisionen beim Leistungsempfänger führen können. Diese Informationspflichten der DL-InfoV beziehen sich auch auf Maßnahmen, mit denen der Dienstleister seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sicherstellen will.
  • Nähere Informationen über jeden Verhaltenskodex, dem sich der Dienstleister unterworfen hat.
  • Angaben über außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren, denen sich der Dienstleister unterworfen hat sowie Informationen über die zuständige Mediationsstelle.

Insbesondere die Informationspflichten der DL-InfoV über mögliche Interessenkollisionen sind als kritisch zu werten, da sie in den Kernbereich der freien Berufe (z. B. bei Rechtsanwälten, Beratern oder Journalisten) eingreifen.

Was kostet ein Verstoß gegen die Informationspflichten der DL-InfoV?
Wenn ein Dienstleister gegen seine Informationspflichten nach der DL-InfoV verstößt, so kann dies als Ordnungswidrigkeiten mit einer Strafe von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.