Die Sicherungsübereignung als Kreditsicherheit

Warum das Pfandrecht fast keine Bedeutung mehr hat und wie der Sicherungsgeber die Sicherungsübereignung als Kreditsicherheit nutzen kann, erfahren Sie in diesem Beitrag. Auch die Risiken für den Kreditgeber werden angesprochen.

Das Pfandrecht setzt zu seiner Wirksamkeit immer den Besitz des Pfandnehmers voraus. Damit ist es dem Verpfänder aber nicht mehr möglich, den verpfändeten Gegenstand zu nutzen. Daher hat das Pfandrecht an beweglichen Sachen fast völlig an Bedeutung verloren. Als Kreditsicherheit kommt bei beweglichen Sachen heute (fast) nur noch die Sicherungsübereignung in Betracht.

Die Sicherungsübereignung als Kreditsicherheit

Um die Sicherungsübereignung als Kreditsicherheit
zu nutzen überträgt der Sicherungsgeber bzw. Kreditschuldner dem
Sicherungsnehmer bzw. Kreditgläubiger das Eigentum an einer beweglichen
Sache. Anders als bei der Verpfändung verbleibt der unmittelbare Besitz
an den Sachen bei der Sicherungsübereignung aber beim Schuldner.

Der Sicherungsgeber kann die Sachen daher beispielsweise zur
Einkommenserzielung nutzen. Der Sicherungsgeber kann erst nach Eintritt
der Fälligkeit der Forderung die Sache vom Kreditnehmer und Besitzer
heraus verlangen und sie verwerten.

Nachteile der Sicherungsübereignung für den Kreditgeber

Wer die Sicherungsübereignung als Kreditsicherheit nutzt, profitiert
davon, dass der Besitz der beweglichen Sache bei ihm verbleibt. Daraus
ergeben sich für den Kreditgeber aber einige Risiken.

So ist bei der Sicherungsübereignung für Außenstehende nicht erkennbar, dass der Besitzer nicht auch der Eigentümer ist. Hierdurch könnte der Eindruck entstehen, dass ein Besitzer von durchaus wertvollen Sachen (Schmuck, Sportwagen etc.) vermögend und damit auch kreditwürdig ist, obwohl er die Sachen zur Besicherung eines Kredites übereignet hat. Hierdurch könnten vor allem weitere Kreditgeber getäuscht werden.

So entsteht das Sicherungseigentum

Die Sicherungsübereignung ist nicht gesetzlich geregelt, obwohl bei der Entstehung des Sicherungseigentums drei Rechtsverhältnisse – die Forderung, der Sicherungsvertrag und die Übereignung – unterschieden werden müssen.

Bei der Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner – die durch die Sicherungsübereignung gesichert werden soll – handelt es sich in der Regel um eine Darlehensforderung.

Mit dem Sicherungsvertrag verpflichtet sich der Schuldner, dem Gläubiger das Eigentum an der beweglichen Sache zu übertragen.

Die Übereignung ist unabhängig vom Entstehen und vom Fortbestand der zu sichernden Forderung. Zahlt der Schuldner beispielsweise das Darlehen zurück, so erhält er das Eigentum an der Sache nicht automatisch zurück. Vielmehr hat er nur einen Anspruch gegen den Darlehensgeber auf Rückübertragung des Eigentums. Allerdings können die Vertragsparteien den Rückfall des Eigentums an dem Sicherungsgeber bei Erlöschen der gesicherten Forderung vereinbaren.

Gegenstand der Sicherungsübereignung

Gegenstände von Sicherungsübereignungen sind nicht nur einzelne, genau bestimmte bewegliche Sachen wie beispielsweise Schmuckgegenstände oder PKWs. Für die Sicherungsübereignung kommen als Kreditsicherheit auch Sachgesamtheiten – wie z. B. die Sicherungsübereignung eines Warenlagers – in Betracht.

Verwertung des Sicherungsgutes

Tritt der Sicherungsfall ein, weil der Schuldner z. B. sein Darlehen nicht zurückzahlen kann, so kann der Gläubiger das Sicherungsgut verwerten. Zu diesem Zweck kann er als Eigentümer vom Schuldner die Herausgabe der Sachen verlangen. Anschließend erfolgt die Verwertung durch den Gläubiger durch Verkauf, und zwar je nach Vereinbarung in dem Sicherungsvertrag entweder durch freihändigen Verkauf oder öffentliche Versteigerung.

Der Erlös aus dem Verkauf wird auf die Forderung, die durch die Sicherungsübereignung gesichert werden soll, verrechnet. Übersteigt der erzielte Erlös nach Abzug der Kosten die zu sichernde Forderung, wird der Überschuss an den Schuldner ausgezahlt. Ist der Erlös geringer als die gesicherte Forderung, hat der Gläubiger gegen den Schuldner weiterhin einen Anspruch auf Zahlung in Höhe der Restforderung.