Die Höhe der Abfindung online berechnen

Wahrscheinlich wird die Finanzkrise in diesem Jahr noch Tausende Jobs vernichten. Die Betroffenen können aber wenigstens die finanziellen Folgen der Kündigung durch eine Abfindung mindern.

Wenn Top-Manager gehen müssen, gehen sie selten ohne hohe Abfindungen. Aber auch "normale" Beschäftigte bekommen häufig eine Abfindung angeboten. Da diese Abfindungen aber in aller Regel nicht für ein sorgenfreies Leben ohne Arbeit ausreichen, müssen Arbeitnehmer sehr genau kalkulieren, ob die Zahlung einer Abfindung den Verlust des Arbeitsplatzes aufwiegt. So sind Abfindungen grundsätzlich steuerpflichtig und es drohen Sperren beim Arbeitslosengeld, wenn nicht nahtlos zu einem anderen Arbeitgeber gewechselt werden kann.

Lesen Sie hier, wie Sie eine Abfindung berechnen.

Warum werden Abfindungen gezahlt?

Einem Arbeitnehmer steht im Falle einer Kündigung nicht automatisch eine Abfindung zu. Wunsch und Wirklichkeit klaffen im Fall der Abfindung leider weit auseinander, denn es gibt kein spezielles Recht auf Abfindung. So weit die schlechte Nachricht.

In vielen Fällen können Arbeitnehmer aber dennoch auf Zahlung einer Abfindung hoffen, da jeder Arbeitnehmer, der eine Kündigung erhält, gegen diese Kündigung Klage erheben kann. Unternehmen haben allerdings in der Regel kein Interesse daran, dass die Wirksamkeit ihrer Kündigung von einem Arbeitsgericht überprüft wird. Häufig bieten sie daher eine Abfindung an, um sich ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht zu ersparen oder einen laufenden Prozess abzukürzen. Hierbei lassen sich im Prinzip drei Konstellationen unterscheiden:

  • Das Arbeitsverhältnis wird durch Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst. Der Arbeitnehmer verlässt somit das Unternehmen und erhält dafür eine Abfindung. Dafür muss er unter Umständen Einbußen beim Arbeitslosengeld wegen freiwilliger Arbeitsaufgabe hinnehmen.
  • Der Arbeitnehmer klagt gegen die Kündigung. Das Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht endet mit einem Vergleich gegen Zahlung einer Abfindung. In diesem Fall ist eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld eher unwahrscheinlich.
  • Der Arbeitgeber kündigt betriebsbedingt und bietet gleichzeitig eine Abfindung unter der Bedingung an, dass der Arbeitnehmer auf eine Klage verzichtet (Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz).

Die Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz

Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusammen mit der Kündigung eine Abfindung unter der Bedingung anbieten, dass der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Dieses Verfahren ist seit 2004 im Kündigungsschutzgesetz (§1 a KSchG) geregelt. Sofern die Abfindung den gesetzlichen Vorgaben folgt, ist eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ausgeschlossen.

Abfindung bei gerichtlicher Auflösung

Der Arbeitnehmer hat ferner Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn

  • er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben hat und
  • das Gericht feststellt, dass die Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz sozial ungerechtfertigt ist und
  • das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers durch Urteil aufgelöst wird, weil die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar bzw. eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht zu erwarten ist.

Höhe der Abfindung

Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache. Als Richtwert gilt die Zahlung eines halben bis vollen Monatsgehalts je Beschäftigungsjahr. Stützt der Arbeitgeber sein Angebot ausdrücklich auf §1a KSchG, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein halbes Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr.

Allerdings lässt sich aus §1a KSchG kein Anspruch auf eine Mindestabfindung als Gegenleistung für einen Klageverzicht ableiten. Legt zum Beispiel ein Sozialplan eine niedrigere Abfindung fest, können betroffene Arbeitnehmer nicht auf eine Abfindung nach §1a KSchG bestehen.

Welcher Betrag am Ende als Abfindung gezahlt wird, hängt neben dem Verhandlungsgeschick von verschiedenen Parametern ab. So beeinflussen das Alter des Gekündigten und dessen Chancen, auf dem Arbeitsmarkt einen neuen Job zu finden, die Höhe der Abfindung ebenso wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Um die Höhe der Abfindung zu berechnen, gibt es verschiedene Wege. Lesen Sie hier mehr dazu.

Das Monatsgehalt bei der Abfindung

Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf verständigt, wie viele Monatsgehälter als Abfindung zu zahlen ist, ist noch zu klären, was denn unter einem Monatsgehalt überhaupt zu verstehen ist. Darüber herrscht bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern längst nicht immer Einigkeit.

Neben den fixen Gehaltsbestandteilen werden bei der Ermittlung der Höhe der Abfindung auch regelmäßig gewährte Extras wie Nachtarbeitszuschläge, Prämien, Provisionen oder Fahrtgeld in die Berechnung mit einbezogen. Das gilt unabhängig davon, ob der Mitarbeiter für die Dauer der Kündigungsfrist freigestellt wurde. Ferner müssen Sondervergütungen – wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsgehalt, Tantiemen, Umsatzbeteiligungen oder Boni – anteilig auf das Gehalt umgelegt werden. Darüber hinaus können Arbeitnehmer auch noch weitere Vergünstigungen – etwa einen Firmenwagen – zu ihren Gunsten ansetzen.

Abfindung und Steuern

Anbindungen sind seit dem 1. Januar 2006 ab dem ersten Euro zu versteuern. Allerdings sieht das Einkommensteuergesetz (EStG) eine gewisse Privilegierung von Abfindungszahlungen vor. Abfindungen gelten nämlich nicht als Arbeitslohn, sondern können als außergewöhnliche Einkünfte nach der sogenannten Fünftelregelung besteuert werden

Durch die Fünftelregelung soll verhindert werden, dass Arbeitnehmer ihre gesamte Abfindung in einem Jahr zusätzlich zu ihrem Arbeitseinkommen versteuern müssen und dadurch in eine sehr hohe Progressionsstufe geraten.

Zur Berechnung der Steuer auf die Abfindung wird nach der Fünftelregelung zunächst die Steuer auf das Einkommen im Jahr der Abfindungszahlung ohne die Abfindung berechnet. Anschließend wird zum Einkommen ein Fünftel der Abfindung addiert und erneut die Einkommensteuer ermittelt. Der Unterschied zwischen den beiden Steuerbeträgen wird mit fünf multipliziert und ergibt die zusätzliche Steuer, die für die Abfindung zu zahlen ist.

Online-Rechner zur Berechnung der Netto-Abfindung

Um die Höhe der Abfindung zu berechnen, die netto verbleibt, steht auf den Seiten der Süddeutschen ein Online-Abfindungsrechner zur Verfügung. Nach Eingabe der Brutto-Abfindung und einiger persönlicher Berechnungsgrundlagen werden die Netto-Abfindung und die entsprechenden Abzüge berechnet