Buchführungspflichten nach BilMoG und Steuerrecht: Das sollten Sie beachten

Sind Sie buchführungspflichtig? Ob Buchführungspflichten bestehen oder nicht, richtet sich nach den handelsrechtlichen Regelungen des BilMoG und den Bestimmungen des Steuerrechts. Worauf Sie achten sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Die Buchführungspflichten haben sich durch die Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) zum Vorteil vieler Unternehmen geändert. So ist es durchaus möglich, dass Unternehmen, die vorher buchführungspflichtig waren, durch den eingeführten §§ 241a und 242 Abs. 4 HGB von der Buchführungspflicht befreit wurden.

Keine Buchführungspflichten nach BilMoG

Wer von der Buchführungspflicht nach BilMoG befreit ist, der muss weder eine Inventur durchführen noch einen Jahresabschluss erstellen. Somit ist es auch nicht erforderlich, eine Gewinn- und Verlustrechnung oder eine Bilanz aufzustellen. Vielmehr ist es vollkommen ausreichend, den Gewinn mithilfe der Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln.

Buchführungspflichten außerhalb des BilMoG

Bei der Beurteilung, ob Sie buchführungspflichtig sind oder nicht, müssen Sie neben dem BilMoG auch noch steuerrechtliche Vorschriften beachten. Von Bedeutung sind hierbei vor allem die § 140 und 141 der Abgabenordnung (AO).

Die sogenannte originäre steuerliche Buchführungspflicht ergibt sich aus § 141 Abs. 1 Satz 1 AO. Unternehmen, die nicht schon nach BilMoG buchführungspflichtig sind, werden hierdurch steuerlich verpflichtet, Bücher zu führen. Dies gilt insbesondere auch für Kleingewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte.

Demgegenüber ergibt sich aus § 140 AO, dass jeder, der nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, diese Verpflichtung auch für die Interessen der Besteuerung (sogenannte derivative Buchführungspflicht) hat.

Keine Buchführungspflicht nach BilMoG für folgende Unternehmen

Für Unternehmen bestehen dann keine Buchführungspflichten (weder nach BilMoG, noch steuerrechtlich), wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 Euro Umsatzerlöse und 50.000 Euro Jahresüberschuss ausweisen.

Die Änderungen bei den Buchführungspflichten haben sich durch die Einfügung von § 241a HGB ergeben. Diese BilMoG-Vorschrift schränkt die formelle Anknüpfung der Buchführungspflichten an die Kaufmannseigenschaft ein.

Buchführungspflichten bleiben zwar auch weiterhin nach dem BilMoG für alle Kaufleute bestehen, orientieren sich aber bei Einzelkaufleuten und Personenhandelsgesellschaften an die oben genannten Größenmerkmalen. Eine Unterschreitung der Größenmerkmale führt dazu, dass die Buchführungspflichten weggefallen sind.

Buchführungspflichten gemäß BilMoG bei Neugründungen

Bei einer Neugründung bestehen dann keine Buchführungspflichten, wenn die genannten BilMoG-Schwellenwerte zum ersten Abschlussstichtag nach der Gründung nicht überschritten werden.

Hinweis: Vor Einführung des BilMoG waren handelsrechtlich grundsätzlich alle Kaufleute buchführungspflichtig.

Neue BilMoG-Buchführungspflichten gelten ab 2008

Durch das BilMoG sind die Regelungen zur Befreiung von der Buchführungspflicht für alle Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2008 beginnen. Damals wurde die frühe Anwendung der Vorschriften zur Befreiung von Buchführungspflichten mit der schwierigen wirtschaftlichen Lage begründet.