BilMoG: Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit

Da mit dem BilMoG die umgekehrte Maßgeblichkeit abgeschafft wurde, sind steuerrechtliche Wahlrechte nicht mehr zwingend in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben.

Auch mit der Einführung des BilMoG bleibt die materielle Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz bestehen, sodass die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die steuerliche Gewinnermittlung weiterhin bestimmend bleiben. Sofern steuerrechtlich keine eigenständigen Regelungen zur Aktivierung, Passivierung oder Bewertung existieren, gilt über die Maßgeblichkeit für die Bilanzansätze in der Steuerbilanz Folgendes:

  • Ein handelsrechtliches Aktivierungsgebot, Aktivierungswahlrecht und Passivierungsgebot führt steuerrechtlich zu einem Bilanzierungsgebot.
  • Ein handelsrechtliches Aktivierungsverbot, Passivierungsverbot und Passivierungswahlrecht führt steuerrechtlich zu einem Bilanzierungsverbot.
  • Ein handelsrechtliches Bewertungswahlrecht ist grundsätzlich in die Steuerbilanz zu übernehmen.

Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit
Durch das BilMoG wurde die umgekehrte Maßgeblichkeit der Steuerbilanz für die Handelsbilanz abgeschafft. Nach der Neufassung des § 5 Abs. 1 EStG sind steuerrechtliche Wahlrechte nicht mehr zwingend in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben. Hierzu stellt der in § 5 Abs. 1 Satz 1 eingefügte 2. Halbsatz eindeutig klar, dass ein steuerlicher Bilanzansatz aufgrund der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts vom handelsrechtlichen Bilanzansatz abweichen kann.

Der Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit soll insbesondere die Informationsfunktion des handelsrechtlichen Jahresabschlusses stärken und eine Annäherung an internationale Rechnungslegungsvorschriften herbeiführen. Insbesondere ermöglicht der Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit, dass steuerbilanzpolitische Ziele unabhängig von Zielen der Handelsbilanzpolitik ausgeübt werden können.