Bewertung von Rückstellungen mit dem Erfüllungsbetrag

Durch Einführung des BilMoG sind Rückstellungen mit dem Erfüllungsbetrag zu bewerten. Das bedeutet, dass bei der Rückstellungsbewertung unter Umständen auch Preis- und Kostensteigerungen zu berücksichtigen sind.

Rückstellungen mit dem Erfüllungsbetrag bewerten

Mit der Einführung des BilMoG hat sich die Bewertung von Rückstellungen stark verändert. Diese sind jetzt mit dem Erfüllungsbetrag zu bewerten. Da Rückstellungen mit dem Erfüllungsbetrag zu bewerten sind, ist es erforderlich, zukünftige Preis- und Kostensteigerungen beim Ansatz von Rückstellungen zu berücksichtigen.

Hierdurch ergibt sich ein deutlicher Unterschied zur steuerrechtlichen Bewertung von Rückstellungen. Steuerrechtlich werden Rückstellungen nicht mit dem Erfüllungsbetrag angesetzt. Vielmehr ist dort auf die Verhältnisse am Bilanzstichtag abzustellen.

Berücksichtigung von Kostensteigerungen

Da die Berücksichtigung künftiger Preis- und Kostensteigerungen in der Regel zu einem höheren Rückstellungsbetrag führt, führt diese Differenz zu einem Ansatz von aktiven latenten Steuern.

Für die Bewertung zum Erfüllungsbetrag und die Berücksichtigung von Preis- und Kostensteigerungen ist es also erforderlich, dass ausreichende objektive Hinweise auf deren Eintritt vorhanden sind. Dies eröffnet dem bilanzierenden Unternehmen durchaus einige Bewertungsspielräume.

Erfüllungsbetrag und Abzinsungsgebot

Rückstellungen sind zwar mit dem Erfüllungsbetrag zu bewerten sind, sodass sich durch Kostensteigerungen höhere Rückstellungsbeiträge ergeben können. Andererseits sind Rückstellungen aber auch auf Basis von der Deutschen Bundesbank verbindlich vorgegebener Diskontierungszinssätze abzuzinsen.

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