Ausländer werden jetzt als Geschäftsführer einer GmbH akzeptiert

Nach der Novellierung des GmbH-Rechts können Ausländer - unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit - Geschäftsführer einer GmbH werden. Zudem darf eine deutsche GmbH in jedem Land residieren.

Nach Inkrafttreten der GmbH-Reform kann jeder Ausländer als Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden. Ferner ist es nach der Neufassung des GmbHG (§ 4a) möglich, dass eine deutsche GmbH ihren Verwaltungssitz an jeden beliebigen Ort im Ausland verlegen kann.

Sachverhalt ausländischen Geschäftsführer einer GmbH
Die Klägerin – eine im Handelsregister eingetragene GmbH – beantragte, einen Geschäftsführer mit iranischer Staatsangehörigkeit zu bestellen. Der Aufenthalt in Deutschland war dem Iraner nur mit einem Visum gestattet. Der Antrag wurde seitens des Registergerichts mit der Begründung abgelehnt, dass Ausländer, die nicht Bürger eines EU-Staates seien, nur als Geschäftsführern einer GmbH bestellt werden dürften, wenn sie jederzeit in die Bundesrepublik einreisen können.

Ein iranischer Staatsangehöriger könne dies aufgrund der Visumspflicht nicht. Die Beschwerde dagegen blieb vor dem Landgericht erfolglos. Auf die weitere Beschwerde hob das Oberlandesgericht die Zwischenverfügung auf.

Entscheidung zum ausländischen Geschäftsführer einer GmbH
Durch die Novellierung des GmbH-Rechts können deutsche Gesellschaften ihren Verwaltungssitz an jeden beliebigen Ort im Ausland verlegen. Nach der alten Fassung des GmbHG war dies nicht möglich. Bisher mussten die Geschäftsführer aus Deutschland oder einem EU-Staat stammen, um ihre gesetzlich übertragenen Aufgaben wahrnehmen zu können.

Nur so konnte sichergestellt werden, dass ein im Ausland ansässiger Geschäftsführer jederzeit die Möglichkeit hatte, ohne Komplikationen nach Deutschland einzureisen.

Die jederzeitige Einreise nach Deutschland ist bei einem iranischen Staatsbürger aufgrund der Visumspflicht nicht möglich. Allerdings erlaubt die Neufassung des GmbH-Rechts, dass die GmbH an jedem beliebigen Ort residieren darf. Ferner erlauben die heutigen Möglichkeiten der Kommunikation über Staatsgrenzen hinweg eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben eines Geschäftsführers auch vom Ausland aus.

Darüber hinaus können heute viele Anträge, wie z. B. ein solcher auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, formlos vom Ausland aus gestellt werden.

Konsequenz : Sollte in einem Ausnahmefall das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers angeordnet und gleichzeitig sein Einreisevisum verweigert werden, so liegt darin ein widersprüchliches Verhalten des Staates. Die Wirksamkeit einer Bestellung eines Ausländers zum Geschäftsführer einer GmbH kann hiervon aber nicht abhängen.