Immaterielle Vermögensgegenstände

Zu den immateriellen Gegenständen des Anlagevermögens werden insbesondere Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und Lizenzen gerechnet. Allerdings umfasst diese Aufzählung nicht alle immateriellen Gegenstände.

Zu den materiellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens gehören die körperlich-stofflichen Gegenstände, zu den immateriellen die nicht körperlichen Vermögensgegenstände.

Körperliche und nicht körperliche Gegenstände des Anlagevermögens
Körperliche Gegenstände des Anlagevermögens sind fassbar und sichtbar. Nicht körperlich bedeutet, dass die Gegenstände des Anlagevermögens nicht greifbar, nicht wahrnehmbar sind und sich lediglich durch ihre geistige oder rechtliche Form kennzeichnen lassen.

Gemäß dieser ersten Definition gehören zu den materiellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens zum Beispiel die Grundstücke, Gebäude, technischen Anlagen und Maschinen. Zu den materiellen Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens gehören beispielsweise die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Handelswaren etc.

Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
Zu den immateriellen Gegenständen des Anlagevermögens werden insbesondere Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und Lizenzen gerechnet.

Allerdings lassen sich mit dieser rein sprachlich orientierten Abgrenzung nicht alle immateriellen Gegenstände hinreichend beschreiben. In einigen wenigen Fällen gibt es körperliche und nicht nicht körperliche Eigenschaften, etwas bei Softwareprogrammen, die auf CD ausgeliefert werden.

Gerade bei Software wird zwar die körperliche Eigenschaft nicht bestritten, sie tritt jedoch in den Hintergrund. Käuflich erworbene Software gehört daher in der Regel zu den immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens.

Abgrenzung von materiellen und immateriellen Gegenständen des Anlagevermögens
Neben der Körperlichkeit kommt es bei der Abgrenzung der immateriellen Vermögensgegenstände von den materiellen Vermögensgegenständen darauf an, wie sich der Wert des Gegenstandes bestimmen lässt.

Anders als bei materiellen Gegenständen lässt sich bei immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens deren Wert nur schwer bestimmen. Häufig handelt es sich bei immateriellen Werten sogar nur um subjektiv erwartete Chancen oder vage bestimmbare Vorteile (Patente, Urheberrechte, Rezepte, Markenrechte etc.).

Originäre und derivative immaterielle Vermögensgegenstände
Originäre immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind selbst erstellte und derivative (abgeleitete) Vermögensgegenstände, die gegen Entgelt erworben wurden. Für einige originäre immaterielle Werte des Anlagevermögens hat der Gesetzgeber ein Bilanzierungswahlrecht (vgl. § 248 Abs. 2 S. 1 HGB) vorgesehen. Für andere originäre immaterielle Werte besteht hingegen ein Bilanzierungsverbot (vgl. § 248 Abs. 2 S. 2 HGB).

Geschäfts- oder Firmenwert als immaterieller Vermögensgegenstand des Anlagevermögens
Der Geschäfts- oder Firmenwert wird ebenfalls bei den immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ausgewiesen. Dieser bestimmt sich nach dem Differenzbetrag zwischen dem für die Übernahme zu leistenden Kaufpreis einerseits und der Summe aller im Zeitpunkt der Übernahme vorhandenen Vermögensgegenstandswerte abzüglich der Schulden andererseits.

Gemäß § 253 Abs. 3 HGB i. V. m. § 285 Nr. 13 HGB soll der Geschäfts- oder Firmenwert als immaterieller Vermögensgegenstand des Anlagevermögens innerhalb von maximal fünf Jahren abgeschrieben werden. Sofern die Nutzungszeit mehr als fünf Jahre betragen soll, ist dies im Anhang zu begründen.