Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen

Verbindlichkeiten und Rückstellungen stellen Passivposten der Bilanz dar, die eine zukünftige Zahlungsverpflichtung abbilden. Das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 schreibt für Verbindlichkeiten und Rückstellung unter bestimmten Bedingungen eine Abzinsung vor.

Ausführlich lässt sich die Gesetzgebung zur Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen beim Bundesministerium der Finanzen nachlesen. Auf die wichtigsten steuerlichen Vorschriften zur Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen wird im Folgenden kurz eingegangen.

Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen mit 5,5%
Verbindlichkeiten und Rückstellungen sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 3a Buchstabe e Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (BGBl 1999 I S. 402) mit einem Zinssatz von 5,5% abzuzinsen.

Von der Abzinsung ausgenommen sind allerdings Verbindlichkeiten und Rückstellungen, deren Laufzeiten am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate betragen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.

Grundsätze zur Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen
Bei der Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen sind finanz- oder versicherungsmathematische Grundsätze unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 5,5% anzuwenden.

Der Betrag der Abzinsung kann aus Vereinfachungsgründen auch nach §§ 12 bis 14 Bewertungsgesetz (BewG) ermittelt werden. Die vereinfachten Bewertungsverfahren sind einheitlich für alle abzuzinsenden Verbindlichkeiten oder Rückstellungen maßgebend und an den nachfolgenden Bilanzstichtagen beizubehalten.

Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten
Die Restlaufzeit einer Verbindlichkeit ist am Bilanzstichtag tagegenau zu berechnen. Dabei kann zum Zwecke der Abzinsung einer Verbindlichkeit aus Vereinfachungsgründen das Kalenderjahr mit 360 Tagen und jeder volle Monat mit 30 Tagen angesetzt werden.

Ist die Laufzeit einer unverzinslichen Verbindlichkeit durch das Leben einer oder mehrerer Personen bedingt, ist bei zur Abzinsung der Verbindlichkeit von der mittleren Lebenserwartung der betreffenden Personen am Bilanzstichtag auszugehen. Die mittlere Lebenserwartung einer Person ergibt sich aus der Sterbetafel für die Bundesrepublik Deutschland 1986/88.

Steht am Bilanzstichtag der Rückzahlungszeitpunkt einer unverzinslichen Verbindlichkeit, deren Fälligkeit nicht vom Leben einer oder mehrerer bestimmter Personen abhängt, nicht fest, ist für die Abzinsung der Verbindlichkeit die Restlaufzeit zu schätzen.

Ausnahmen von der Abzinsung von Verbindlichkeiten
Eine Abzinsung von Verbindlichkeiten unterbleibt, wenn die Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt. Eine Laufzeit von weniger als 12 Monaten ist gegeben, wenn die Verbindlichkeit vor Ablauf eines Jahres nach dem Bilanzstichtag vollständig getilgt wird.

Sind Verbindlichkeiten verzinslich, kommt eine Abzinsung ebenfalls nicht in Betracht. Eine verzinsliche Verbindlichkeit liegt vor, wenn ein Zinssatz von mehr als 0% vereinbart wurde. Dabei ist es unerheblich, ob am Bilanzstichtag fällige Zinsen auch tatsächlich gezahlt wurden. So ist bei einer Stundung von Zinszahlungen weiterhin eine verzinsliche Verbindlichkeit anzunehmen.

Von der Abzinsung ausgenommen sind ferner Verbindlichkeit, die auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen. Anzahlungen und Vorausleistungen sind Vorleistungen, die in Erfüllung eines zu einem späteren Zeitpunkt noch zu vollziehenden Rechtsgeschäftes erbracht werden.

Abzinsung von Rückstellungen
Für die Abfindung von Rückstellungen für ungewisse Verpflichtungen sind am Bilanzstichtag die Restlaufzeiten nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu schätzen. Bei Sachleistungsverpflichtungen ist für die Abzinsung der Rückstellung auf den Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung der Verpflichtung abzustellen. Die Laufzeit von Einzelrückstellungen für Garantie- und Gewährleistungsansprüche (Sachleistungsverpflichtungen) ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu schätzen.

Ausnahmen von der Abzinsung von Rückstellungen
Die Ausnahmen hinsichtlich der Abzinsung von Verbindlichkeiten gelten auch für Rückstellungen. Somit unterbleibt eine Abzinsung von Rückstellungen, wenn die Laufzeit der Rückstellung am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt, die auf der Rückstellung basierende ungewisse Verbindlichkeit verzinslich ist oder die Rückstellung auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruht.