Buchführungspflicht 2011: Ist Ihr Unternehmen befreit?

Besteht Buchführungspflicht oder nicht? Zur Beantwortung dieser Frage sind sowohl handelsrechtliche als auch steuerrechtliche Vorschriften zu beachten. Welche dies sind, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) wurden viele Unternehmen von der Buchführungspflicht befreit. Insbesondere sind durch den neu eingeführten §§ 241a und 242 Abs. 4 HGB  viele Einzelkaufleute nicht mehr buchführungspflichtig. Diese Unternehmen müssen daher auch im Jahr 2011 weder eine Inventur durchführen noch einen Jahresabschluss erstellen. Eine Befreiung von der Buchführungspflicht hat somit insbesondere den Vorteil, dass der Gewinn mithilfe der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt werden kann und diese im Vergleich zum Jahresabschluss in der praktischen Handhabung deutlich einfacher ist.

Steuerrechtliche Regelungen zur Buchführungspflicht 211

Eine steuerrechtliche Buchführungspflicht ergibt sich aus § 140 AO. Danach hat jeder, der nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, diese Verpflichtung auch für die Interessen der Besteuerung (sogenannte derivative Buchführungspflicht).

Die originäre steuerliche Buchführungspflicht ist in § 141 Abs. 1 Satz 1 AO geregelt. Sind die dort genannten Voraussetzungen erfüllt, besteht die Verpflichtung Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu erstellen.  Unternehmen, die nicht schon handelsrechtlich buchführungspflichtig sind, werden hierdurch steuerlich verpflichtet, Bücher zu führen. Dies gilt insbesondere auch für Kleingewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte.

Keine Buchführungspflicht 2011 für folgende Unternehmen

Für Unternehmen besteht dann keine Buchführungspflicht im Jahr 2011, wenn sie in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 Euro Umsatzerlöse und 50.000 Euro Jahresüberschuss ausweisen.

Die änderungen bei der Buchführungspflicht haben sich durch die Einfügung von § 241a HGB ergeben. Diese Vorschrift schränkt die bestehende formelle Anknüpfung der Buchführungspflicht an die Kaufmannseigenschaft ein. Die Buchführungspflicht bleibt zwar auch nach dem BilMoG weiterhin formell für alle Kaufleute bestehen. Allerdings wurden für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften die oben genannten Größenmerkmale festgelegt, bei deren Unterschreiten auf die Buchführung sowie die Aufstellung eines Inventars verzichtet werden kann. Daher besteht für kapitalmarktorientierte Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften keine Buchführungspflicht im Jahr 2011, die nicht mehr als 500.000 Euro im Jahr umsetzen sowie einem Jahresüberschuss von nicht mehr als 50.000 Euro erzielen.