Ab wann muss man zur Gewinnermittlung eine Bilanz anfertigen?

Eine Bilanz anfertigen zu müssen, ist mit sehr viel Arbeit und in den meisten Fällen mit Mehrkosten verbunden. Hierfür muss man eine doppelte Buchführung einrichten, die wesentlich komplexer ist als z. B. die Einnahme-Überschuss-Rechnung. Wenn Sie selbständig sind, sei es als Kaufmann, Unternehmer, Handwerker oder aber auch als Freiberufler, müssen Sie Ihren Gewinn ermitteln.

Im Laufe der letzten Jahre haben sich die Vorschriften zur Bilanzierungspflicht geändert. Dieser Artikel informiert Sie über die Änderungen und auch darüber, welche Regeln und Grundsätze weiterhin gelten.

Wer ist gesetzlich zur Bilanzierung verpflichtet?

Von der Bilanzierungspflicht sind Firmen betroffen, die in § 1 Handelsgesetzbuch (HGB) genannt werden und somit Vollkaufleute sind: Dies sind im Handelsregister eingetragene Firmen-Rechtsformen wie GmbH, KG, OHG, GmbH & Co. KG, Limited, Limited & Co. KG, AG, Unternehmensgesellschaften (UG) oder eingetragene Kaufleute (eK).

Eine Firma kann aber auch wegen anderer Gesetze buchführungspflichtig werden. Hier ist in der Hauptsache das Bilanz-Modernisierungsgesetz (BilMoG) zu nennen. Hier wird nach der Art des kaufmännischen Betriebs oder seinem Umfang unterschieden:

  • Nach der Art: Interne und externe Organisation: Kauf auf Rechnung ist möglich, Mitarbeiter sind vorhanden, es werden Kredite aufgenommen und es werden freiwillig Bücher geführt.
  • Nach dem Umfang: Anzahl der Standorte, Gegenstand des Unternehmens, Betriebsvermögen, Anzahl der Mitarbeiter, Umsatz usw.

Wer ist von der Bilanzierung befreit?

Wer nicht zu dem Firmenkreis des § 1 HGB gehört, ist zunächst einmal von der Bilanzierungspflicht befreit. Aber auch hier gibt es Höchstgrenzen, die in § 141 Abgabenordnung (AO) genannt sind:

  • Jahresumsatz bis zu 500.000 €
  • Jahresgewinn bis zu 50.000 €

Ob diese Firmen aber auch nach dem BilMoG nicht zur Bilanzierung verpflichtet werden können, ist wegen der erst kürzlich eingeführten Rechtslage noch umstritten.

Daneben sind Freiberufler, wie z. B. Künstler, Schauspieler, Musiker, Schriftsteller usw. von der Bilanzierungspflicht befreit, gleichgültig wie hoch ihr Umsatz oder Gewinn ist.

Der Unterschied zwischen Bilanz und Einnahme-Überschuss-Rechnung

Die Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist eine recht einfache Methode der Gewinnermittlung. Hierfür kann man letztendlich den von vielen Politikern gepriesenen "Bierdeckel" verwenden. Hier reicht eine einfache Aufstellung der Einnahmen und der Ausgaben. Selbstverständlich müssen die entsprechenden Belege vorhanden sein. Längerfristige Anlagegüter, die der Absetzung für Abnutzung (AfA) – gemeinhin als Abschreibung bekannt – unterliegen, können mit den nach den Steuervorschriften vorgesehen Prozentsätzen miteinbezogen werden.

Die Erstellung einer Bilanz erfordert einen wesentlich höheren
Aufwand für die Buchführung. Hier gilt das Prinzip der "Doppelten
Buchführung". Es sind dabei alle Einnahmen und Aufwendungen in
besonderen Konten zu erfassen. Das Anlagevermögen, wie Bankguthaben,
Betriebsvermögen, Warenbestände usw., ist ebenfalls in einzelnen Konten
der Aktiva zu erfassen. Das gleiche gilt für die Passiva, in der
Schulden, Verbindlichkeiten usw. aufgeführt werden. Je nach Art des
Geschäftsbetriebs können viele Konten beteiligt sein und man muss, wenn
man einen Warenbestand vorrätig hält, auch jedes Jahr eine Inventur
machen.

Ein weiterer zeitlicher wie geldlicher Aufwand ist dann durch das
BilMoG geschaffen worden. Denn nach diesem Gesetz müssen die so
erstellten Bilanzen auch veröffentlicht werden. Dies geschieht im
Bundesanzeiger und kostet auch Geld.

Ab wann gilt die Bilanzierungspflicht?

Wenn Sie als nicht buchführungspflichtiger Unternehmer in einem Steuerjahr einen Umsatz von mehr als 500.000 € oder einen Gewinn von mehr als 50.000 € erreichen, müssen sie nicht rückwirkend eine Bilanz vorlegen.

Sollte einer der beiden Fälle im abgelaufenen Steuerjahr eingetreten sein, werden Sie vom Finanzamt aufgefordert werden, für das neue Steuerjahr eine Eröffnungsbilanz vorzulegen und in Zukunft zur Gewinnermittlung zum Ende des Geschäftsjahrs eine Bilanz zu erstellen.

Stand: März 2013