Witwerrente – welche Ansprüche Witwer haben

Nicht jedem Mann, der verheiratet ist oder der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, ist bewusst, dass er einen Anspruch auf eine Witwerrente haben könnte, wenn seine Ehefrau oder sein Lebenspartner stirbt. Witwer und Witwen werden bei der Berechnung der Renten gleichgestellt und es spielt auch keine Rolle, ob es sich um einen Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft handelt.

Wie alle anderen Renten aus der Gesetzlichen Rentenversicherung müssen auch Witwerrenten beantragt werden. Eine Antragsfrist muss zwar nicht eingehalten werden, allerdings werden Witwen- und Witwerrenten rückwirkend maximal für 12 Kalendermonate vor der Antragsstellung gezahlt. Es ist also wichtig, sich möglichst frühzeitig über seine Ansprüche zu informieren.

Anspruch auf eine Witwerrente besteht dann, wenn die Ehe oder eingetragene Lebens zum Zeitpunkt des Todes rechtsgültig bestand, die Ehe mindestens ein Jahr vor dem Todestag geschlossen wurde und die oder der Verstorbene bereits eine Rente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung bezog oder die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist. Das heißt, es müssen mindestens fünf Jahre Beiträge eingezahlt worden sein.

Die Höhe der Witwen- beziehungsweise Witwerrente

Mit welchen Leistungen der Witwer rechnen kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zunächst wird zwischen der großen und kleinen Witwerrente unterschieden. Die kleine Witwerrente beträgt 25% der Rente, auf die der verstorbene Versicherte Anspruch gehabt hätte.

Erzieht der Witwer ein Kind des oder der Verstorbenen, das das 18 Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder ist er selbst nicht in vollem Umfang erwerbsfähig, besteht ein Anspruch auf die große Witwerrente. Sie beträgt 60% des Rentenanspruchs, den der verstorbene Versicherte erworben hat, falls mindestens einer der Partner vor dem 02.01.1962 geboren ist und die Ehe nach dem 31.12.2001 wurde. Für Ehen, die ab 02.01.2002 geschlossen wurden, wurde die Höhe der Rentenansprüche auf 55 % gesenkt.

Anrechnung des eigenen Einkommens

Die Zahlung einer Hinterbliebenenrente soll helfen, den Teil des Unterhalts, den der oder die Verstorbene zur gemeinsamen Lebensführung beigetragen hat, wenigstens zum Teil auszugleichen. Verfügt der Witwer oder die Witwe über eigenes Einkommen, wird dieses in gewissem Umfang angerechnet. Zunächst wird nach  § 97 Abs. 2 SGB VI ein Freibetrag in Höhe des 26,4-fachen des aktuellen Rentenwertes gewährt.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wird die Witwerrente also nicht gekürzt, wenn das monatliche Netto-Einkommen des Hinterbliebenen 741,05 EUR (neue Bundesländer) beziehungsweise 657,89 EUR netto (alte Bundesländer) nicht übersteigt. Für Kinder, die noch unterhalten werden müssen, werden zusätzliche Freibeträge gewährt. 40 % des Betrages, um den das eigene Einkommen den Freibetrag übersteigt, werden auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

Das heißt, die Witwer- oder Witwenrenten werden um diesen Betrag gekürzt. Angerechnet werden Lohn, Gehalt oder Erwerbsersatzeinkommen, wie Renten aus staatlichen Versicherungen, Arbeitslosen- oder Krankengeld. Ob Einkünfte aus eigenem Vermögen und aus Vermietung und Verpachtung angerechnet werden, hängt wiederum vom Zeitpunkt der Eheschließung ab. Bei Witwern, die vor dem 02.01.2002 geheiratet haben, werden diese Einkünfte nicht angerechnet.

Das Sterbevierteljahr

In den ersten drei Monaten nach dem Tode des Partners gilt eine spezielle Regelung, die Versicherer sprechen vom Sterbevierteljahr. In diesem Zeitraum wird die Altersrente des verstorben Versicherten oder der Betrag, auf den der Versichte Anspruch gehabt hätte, in voller Höhe ausgezahlt. Auf eine Anrechnung des eigenen Einkommens wird in diesem Zeitraum verzichtet. Es spielt auch keine Rolle, ob der Hinterbliebene Anspruch auf die große oder kleine Witwerrente hat.

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