Witwerrente: 5 wichtige Fakten, die Sie kennen sollten

Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Hinterbliebene einen Anspruch auf die Witwer- und Witwenrente, wenn der Ehegatte verstirbt. Damit das in der Praxis funktioniert, müssen für die Witwerrente einige grundsätzliche Gegebenheiten eingehalten werden. Die fünf wichtigsten Fakten über die Witwerrente erfahren Sie im folgenden Artikel.

1. Grundlegende Voraussetzungen zum Erhalt

Für den Erhalt der Rente muss der Ehegatte verstorben sein. Weiterhin darf die Ehe im Vorfeld nicht rechtskräftig geschieden oder in einer anderen Art und Weise aufgehoben worden sein. Ob die Eheleute hingegen gemeinsam oder getrennt voneinander lebten, spielt für den Erhalt des Rentenanspruchs keine Rolle.

Von der Witwerrente pauschal ausgeschlossen sind Geschiedene, lediglich religiös Getraute oder lediglich Verlobte. Um den Rentenanspruch tatsächlich durchzusetzen, muss also eine gültige Ehe existieren, die in dieser Form auch zum Zeitpunkt des Todes nicht aufgehoben wurde.

Des Weiteren müssen sowohl vom Witwer beziehungsweise der Witwe als auch vom verstorbenen Ehepartner Voraussetzungen erfüllt sein. So muss die verstorbene Partei mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt haben. Eine alternative Erfüllung der sogenannten Wartezeit ist ebenfalls möglich, beispielsweise durch einen Arbeitsunfall und die darauf folgende Berufsunfähigkeit. Ebenfalls anerkennend wirkt, wenn der verstorbene Ehepartner bereits die Rente vor dem Tod bezogen hat.

Elementar ist außerdem, dass Witwe beziehungsweise Witwer nicht erneut geheiratet haben.

2. Eine Beantragung ist notwendig

Anders als häufig angenommen, wird die Witwerrente nicht automatisch ausgezahlt, sondern muss von der hinterbliebenen Partei beantragt werden. Zuständig hierfür ist die Deutsche Rentenversicherung. Eine Beantragung ist entweder in einer der Beratungsstellen möglich oder über den Download des Formulars, welches sich auf der offiziellen Homepage der Deutschen Rentenversicherung befindet. Dieses muss im Anschluss ausgefüllt und postalisch übermittelt werden – alle erforderlichen Nachweise sind zusammen mit dem Formular zu erbringen.

3. Es gibt eine kleine und große Witwerrente

Bei der Witwerrente wird zwischen der kleinen und großen Rente unterschieden. Einen Anspruch auf die große Rente hat der Hinterbliebene, wenn er ein minderjähriges Kind erziehen muss, welches einen eigenen Anspruch für die Waisenrente besitzt oder der Witwer/die Witwe erwerbsgemindert ist. Außerdem müssen Hinterbliebene über 45 Jahre alt sein.

Die kleine Witwenrente wird immer dann ausgezahlt, wenn die genannten Anforderungen für die große Rente nicht erfüllt sind. Nach alter Rechtsgebung wird sie unbegrenzt ausgezahlt. Nach neuem Recht endet sie zwei Jahre nach dem Tod des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin.

In der Berechnung werden, entsprechend unterschiedlicher Fälle und Maßstäbe, unter anderem Staffelungen von 60, 55 und 25 Prozent der Versichertenrente angewandt. Der genaue Rentenanspruch wird nach Beantragung durch die Deutsche Rentenversicherung ermittelt.

4. Aus diesen Gründen kann der Anspruch verfallen

Der Anspruch auf die Rentenzahlungen kann aus insgesamt zwei verschiedenen Gründen verfallen. Einerseits verfällt der Anspruch, wenn der Hinterbliebene erneut eine Heirat eingeht. Die letzte Zahlung erfolgt dann einen Monat vor der neuen Eheschließung.

Ebenfalls verfällt der Rentenanspruch, wenn sich Witwer beziehungsweise Witwe innerhalb von 12 Monaten nach dem Todesfall für ein Rentensplitting entscheiden. Diese Option wird in der Regel nur dann gezogen, wenn eine entsprechende steuerliche Beratung existiert oder eigenes Vorwissen aus beruflichen Gründen präsent ist. Eigenständig, ohne Beratung und Vorwissen, wird das Splitting selten gewählt.

5. Weitere Fakten zur Witwerrente

Die Rente selber ist stark umstritten, wurde bisher aber nicht ausgesetzt, da sie vielen hinterbliebenen Frauen ihre Existenz sichert. Der ausgezahlte Durchschnitt betrug im Jahr 2016 rund 565 Euro. Zu diesem Zeitpunkt hatten etwas weniger als 6 Millionen Hinterbliebene einen Anspruch auf die Rentenzahlungen.

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