Wie hoch ist eine Witwen- oder Witwerrente?

Viele ältere Ehepaare machen sich darüber Sorgen, ob die Rente noch für die Aufrechterhaltung des Lebensstandards reicht, wenn einer der Ehepartner verstirbt. Sie fragen sich, wie hoch die Witwenrente oder Witwerrente ist und in welchem Umfang das Einkommen des Witwers oder der Witwe zur Kürzung der Witwen-/Witwerrente führt? Hier erfahren Sie mehr zu diesem Thema!

2 Gruppen von Betroffenen

Die Betroffenen teilen sich in zwei Gruppen, es gibt zur Witwen-/Witwerrente zweierlei Recht. Gruppe 1 beinhaltet alle Paare, bei denen mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren und deren Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde. Gruppe 2 betrifft die Paare, die ab dem 01.01.2002 geheiratet haben, oder in denen beide Ehepartner ab 02.01.1962 und jünger geboren sind.

Die große Witwenrente

Ich möchte mich an dieser Stelle vor allem mit denen befassen, die Anspruch auf die sogenannte große Witwen- oder Witwerrente haben. Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt für Personengruppe 1 60% und für Personengruppe 2 55% der Rente des Verstorbenen.

Wenn der oder die Verstorbene zum Beispiel einen Rentenanspruch von brutto 1.500 € hatte, beträgt die große Witwen-/Witwerrente 900 € brutto bei Gruppe 1 und 825 € bei Gruppe 2.

Von 2012 bis 2029 wird die Altersgrenze für den Beginn der großen Witwen-/Witwerrente vom 45. Lebensjahr schrittweise auf das 47. Lebensjahr angehoben. Verstirbt der Ehepartner 2013, besteht der Anspruch auf große Witwen-/Witwerrente ab dem 45. Lebensjahr und 2. Monat. Davor würde Anspruch auf die kleine Witwen-/Witwerrente bestehen.

Wie wirkt sich das eigene Einkommen auf die Witwen-/Witwerrente aus?

Nach § 97 Abs. 2 SGB VI gibt es einen Freibetrag, bis zu dessen Höhe das Einkommen nicht zur Kürzung der Witwen-/Witwerrente führt. Der Freibetrag beträgt das 26,4-fache des aktuellen Rentenwertes. Aktuell sind das in den alten Bundesländern 741,05 € monatlich und in den neuen Bundesländern 657,89 € netto, die anrechnungsfrei sind. Für jedes Kind der Witwe oder des Witwers erhöht sich der Freibetrag um aktuell 157,19 € in den alten Bundesländern und 139,55 € netto in den neuen Bundesländern.

Es zählen nur die Kinder der Witwe oder des Witwers bis 18 oder bis maximal 27 in Ausbildung, im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder mit Schwerstbehinderung. Liegt das Einkommen über dem Freibetrag wird die Witwen-/Witwerrente gekürzt. Der Kürzungsbetrag wird aus 40% des über dem Freibetrag liegenden Nettoeinkommens berechnet.

Bei einem Nettoeinkommen von 800,00 € würde zum Beispiel in den alten Bundesländern die Witwen-/Witwerrente um 23,58 € gekürzt (Beispiel: 800,00 € – 741,05 € = 58,95 € x 0,4 = 23,58 €).
Wäre noch ein Kinderfreibetrag zu berücksichtigen, würde in dem Beispiel die Witwen-/Witwerrente nicht gekürzt.

Wird mein gesamtes Einkommen auf die Witwenrente angerechnet?

Grundsätzlich nein. Hier gibt es aber wieder Unterschiede zwischen der oben benannten Personengruppe 1 und 2. Bei Personengruppe 1 wird nur sogenanntes Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen angerechnet. Erwerbseinkommen ist Lohn und Gehalt bei Arbeitnehmern und Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft.

Erwerbsersatzeinkommen sind zum Beispiel die staatliche Rente, Pensionen, Ruhegehalt von kirchlichen oder anderen Trägern, Versorgungen von öffentlich-rechtlichen Trägern, Unfall- und Berufserkrankungsrenten, Krankengeld, Arbeitslosengeld.

Nicht angerechnet werden bei diesem Personenkreis private Renten und Vermögenseinkünfte sowie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Bei Personengruppe 2 werden auch diese Einkommensarten auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Anrechnung bedeutet, dass alle Einkommen zusammengerechnet werden und alles, was über dem Freibetrag liegt, zu 40% von der staatlichen Hinterbliebenenrente abgezogen wird.