Was Sie tun können, wenn Ihr Rentenbescheid falsch berechnet wurde

Wie aus vielen Veröffentlichungen bekannt ist, sind viele Rentenbescheide mit Fehlern behaftet. Lesen Sie zu möglichen Fehlern meinen anderen Artikel. Zu den Korrekturmöglichkeiten gibt es viele Fragen und Unklarheiten. Welche Möglichkeiten gibt es, um einen Rentenbescheid durch die Rentenversicherung korrigieren zu lassen? Welche Fristen muss ich beachten? Wird die Rente auch nachgezahlt?

Die erste Möglichkeit für eine Rentenkorrektur ist der Widerspruch gegen den Rentenbescheid. Dabei gibt es Fristen zu beachten. Jeder hat die Möglichkeit und das Recht innerhalb eines Monats nach Erhalt des Rentenbescheides Widerspruch gegen diesen einzulegen. Maßgebend für den Beginn der Ein-Monats-Frist ist das Datum, an dem der Bescheid zu Hause im Briefkasten lag. Dieses Eingangs-Datum sollte sofort auf dem Bescheid notiert werden. Nach dem Gesetz gilt ein Bescheid am dritten Tag nach Aufgabe des Bescheides zur Post als zugegangen.

Deshalb ist es auch wichtig den Briefumschlag mit dem Poststempel aufzubewahren. Dieser dient im Zweifelsfall als Beweis. Allerdings sind nicht mehr alle Briefumschläge mit einem Poststempel versehen. Dann ist das Postaufgabedatum in der Regel direkt auf dem Bescheid aufgedruckt. Wenn überhaupt kein Postdatum vorhanden ist, rate ich dazu den Widerspruch bis spätestens einen Monat nach dem Bescheidsdatum einzulegen. Wer sich unsicher ist, wie er den Widerspruch begründet, kann diesen zunächst ohne Begründung vorsorglich einlegen.

Wie und wo lege ich Widerspruch ein?

Das sollte schriftlich geschehen und per Briefpost mit Einschreiben oder per Telefax an die Deutsche Rentenversicherung gesandt werden. Widersprüche per E-Mail werden nicht anerkannt. Man kann den Widerspruch auch in der Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung oder dem Versicherungsamt schriftlich zu Protokoll geben.

Das Widerspruchsverfahren ist für Verbraucher generell kostenfrei.

Muss ich den Widerspruch begründen?

Ja, denn ohne detaillierte Begründung erfolgt keine Überprüfung oder Korrektur der Rente. Einen Widerspruch, der nicht begründet ist, lehnt die Rentenversicherung mit einem Widerspruchsbescheid als unbegründet ab. In der Begründung sollten die festgestellten Abweichungen im Rentenbescheid benannt werden. Ich empfehle die Widerspruchsbegründung wegen Fehlern in der Rentenberechnung möglichst kurz zu halten, die Fehler benennen und deren Korrektur beantragen.

Wer nicht in der Lage ist den Rentenbescheid selbst zu überprüfen, sollte diesen von einem unabhängigen Rentenberater prüfen lassen. Die Rentenversicherung muss die Kosten für die Rechtsvertretung von einem Rentenberater oder Rechtsanwalt übernehmen, wenn der Widerspruch erfolgreich ist. Nach Ablehnung eines Widerspruchs durch die Rentenversicherung besteht die Möglichkeit einer Klage vor dem Sozialgericht.

Wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist – was kann ich noch tun?

Wenn sich erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist herausstellt, dass der Rentenbescheid falsch ist, gibt es die Möglichkeit einen Neufeststellungsantrag nach § 44 SGB X bei der Rentenversicherung zu stellen. Im Prinzip läuft alles ähnlich wie beim Widerspruch. Es muss ein schriftlicher Korrekturantrag bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden, in dem der fehlerhafte Bescheid und die Fehler benannt werden.

So ein Antrag kann unabhängig vom Datum des Rentenbescheides gestellt werden, z. B. auch bei 10 Jahre alten Rentenbescheiden. Diesbezüglich gibt es keinerlei Einschränkungen. Die Rentenversicherung ist verpflichtet, wenn die Einwände berechtigt sind, den neuen Bescheid auf der Rechtsgrundlage zu erstellen, die zum jeweiligen Rentenbeginn gegolten hat. Allerdings wird die zu wenig gezahlte Rente nur für maximal 4 Kalenderjahre nachgezahlt und die Rentenversicherung muss keine Kosten für eine eventuelle Rechtsvertretung in diesem Antragsverfahren übernehmen.

Wie lange hat die Rentenversicherung Zeit Widerspruch oder Antrag auf Neufeststellung zu bearbeiten?

Wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen, sollte die Rentenversicherung einen Widerspruch innerhalb von 3 Monaten und einen Antrag auf Neufeststellung innerhalb von 6 Monaten bearbeiten. Bei Nichteinhaltung sollte zunächst schriftlich oder telefonisch bei der Rentenversicherung nach dem Sachstand bzw. den Hinderungsgründen gefragt werden. Sollten diese Bearbeitungszeiten ohne triftigen Grund nicht eingehalten werden, hat jeder Betroffene das Recht eine Klage wegen Untätigkeit beim örtlich zuständigen Sozialgericht einzureichen.

Unter bestimmten Voraussetzungen werden die Rentennachzahlungen auch mit 4 % verzinst. Fragen Sie nach! Kann meine Rente bei einem Widerspruch oder Antrag auf Neufeststellung auch sinken? Wer die Rentenversicherung aus Unkenntnis auf Fehler aufmerksam macht, die sich negativ auf die Rentenhöhe auswirken, muss mit einer Rentenkürzung rechnen.

Deshalb empfehle ich generell vor eine Widerspruchsbegründung oder einem Antrag auf Neufeststellung die Rente von einem Profi nachrechnen zu lassen. Das können unabhängige Rentenberater, Fachanwälte oder Sozialverbände sein. Diese haften für ihre Beratung.

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