Wann muss ich meinen Rentenantrag stellen?

Die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus berufsständischen Versorgungswerken gibt es nur auf Antrag. Dabei sind Fristen zu beachten. Wenn der Antrag zu spät gestellt wird, bedeutet dies Rentenverlust. Auch wenn das Rentenkonto vollständig geklärt ist und regelmäßig Renteninformationen oder Rentenauskünfte kommen, ist unbedingt ein gesonderter Rentenantrag zu stellen.

Gibt es eine Vorschrift, wie viele Monate vor Altersrentenbeginn der Antrag zu stellen ist?

Bei der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht vorgeschrieben, wie viele Monate vor Rentenbeginn der Antrag gestellt werden muss. Die Rententräger empfehlen den Antrag 3 bis 4 Monate vor Rentenbeginn zu stellen. Dann haben die Rententräger genügend Zeit, um den Antrag zu bearbeiten, damit die Rente pünktlich gezahlt werden kann.

Wenn Besonderheiten vorliegen, wie z. B. bei Auslandsaufenthalt oder weiteren Rentenansprüchen aus dem Ausland, sollte der Antrag früher gestellt werden, weil die Bearbeitungszeit länger ist, ebenso bei Erwerbsminderung.

Wer eine Erwerbsminderungsrente beantragen muss, weil er wegen Krankheit nicht mehr in der Lage ist 6 Stunden zu arbeiten, sollte den Antrag ca. 6 Monate vor Auslaufen des Krankengeldbezuges stellen. Achtung!Die Krankenkasse kann unter bestimmten Voraussetzungen andere Fristen zur Antragstellung setzen.

Bei Altersrenten aus berufsständischen Versorgungswerken sehen einige Satzungen vor, dass der Antrag auf Altersruhegeld mindestens 3 Monate vor Rentenbeginn gestellt wird. Z. B. das sächsische Ärzteversorgungswerk.
Wer den Antrag später stellt, erhält das Altersruhegeld auch später.

Gibt es Vorschriften, bis wann der Rentenantrag spätestens gestellt sein muss?

Diese Frage ist ganz klar mit ja zu beantworten. Bei der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung muss der Rentenantrag spätestens am Ende des 3. Monats nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gestellt sein, um keine Ansprüche zu verlieren. Die Vorschriften zur Antragstellung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es im Sozialgesetzbuch 6.

Beispiel:

Wer mit 63 Jahren die Altersrente möchte und am 20.08.1949 geboren ist, muss den Rentenantrag spätestens am 30.11.2012 gestellt haben, um ab 01.09.2012 die Altersrente zu bekommen. Bei Antragstellung am 30.11.2012 würde in diesem Beispiel die Altersrente ab 01.09.2012 nachgezahlt. Wird der Antrag erst im Dezember gestellt, wird die Rente erst ab Dezember 2012 gezahlt.

Bei sogenannter verspäteter Antragstellung wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erst ab dem Antragsmonat gezahlt. Beim Altersruhegeld der berufsständischen Versorgungswerke ist in der jeweiligen Satzung des Versorgungswerkes geregelt, bis wann der Antrag spätestens gestellt werden muss.

Wer das Altersruhegeld in Anspruch nehmen möchte, muss sich rechtzeitig bei seinem Versorgungswerk informieren. In der Regel sind die Satzungen auch im Internet veröffentlicht.

Wo muss ich den Rentenantrag stellen?

Einen Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung muss in Deutschland jeder Sozialleistungsträger kostenlos entgegen nehmen. Unzuständige Leistungsträger sind per Gesetz verpflichtet, den Antrag an den Zuständigen weiterzuleiten.

Um unnötige Verzögerungen zu vermeiden, ist es empfehlenswert den Antrag bei dem Rententräger zu stellen, der die Rente zahlt. Welcher Rententräger für mich zuständig ist, kann ich der Renteninformation oder der Rentenauskunft entnehmen. Der Rententräger, der diese Dokumente verschickt, ist in den meisten Fällen auch für die Rentenzahlung zuständig.

Die Rentenantragstellung ist in Deutschland auch kostenlos bei der Gemeinde oder dem Versicherungsamt in größeren Städten möglich. Zusätzlich gibt es die Versichertenberater der Deutschen Rentenversicherung Bund und die Knappschaftsältesten der deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See für die kostenlose Rentenantragstellung vor Ort.

Bei Auslandsaufenthalt kann der Rentenantrag auch kostenlos bei der ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in dem Aufenthaltsland gestellt werden.

Für die Einhaltung der oben genannten Antragsfristen, genügt übrigens auch ein formloser Antrag. Die für die Bearbeitung beim Rententräger erforderlichen Formulare, können nachgereicht werden.

Bei den meisten Rententrägern kann der Rentenantrag in der Auskunfts- und Beratungsstelle online mit dem Berater ausgefüllt werden. In diesem Fall müssen die Formulare nicht selbst ausgefüllt werden.

Gerichtlich zugelassene Rentenberater beraten und unterstützen selbstverständlich auch gerne bei der Rentenantragstellung. Deren Dienstleistungen sind kostenpflichtig.

Das Altersruhegeld aus der berufsständischen Versorgung ist bei dem Versorgungswerk zu stellen, das die Beiträge erhalten hat. Wenn an mehrere Versorgungswerke Beiträge gezahlt wurden, müssen auch mehrere Anträge gestellt werden.

Bei Rentenansprüchen aus dem Ausland sind die Besonderheiten des jeweiligen Landes zu beachten. Der mögliche Beginn der Altersrente weicht in vielen Ländern von den deutschen Vorschriften ab, ebenso der Termin für die Antragstellung. In vielen Ländern sind die Bearbeitungszeiten für Rentenanträge erheblich länger als in Deutschland.

Für die Rententräger der EU und einige andere Länder, mit denen Sozialversicherungsabkommen bestehen, gibt es Verbindungsstellen bei den deutschen Rententrägern. Diese organisieren die Beantragung der ausländischen Rente.

Wer mehrere Rentenansprüche hat, sollte sich auf jeden Fall sachkundig beraten lassen.

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