Wann Ausfallzeiten der Rente angerechnet werden

Sie zahlen gerade nichts in die Rentenkasse ein, da Sie in der Elternzeit sind und machen sich sorgen um Ihre Altersvorsorge? Seien Sie unbesorgt. Unter gewissen Umständen werden auf Ausfallzeiten auf die Rente angerechnet. Lesen Sie mehr dazu in diesem Artikel.

Auch wenn viele denken, dass nur die letzten Jahre der Erwerbstätigkeit für ihre Rente
entscheidend sind: Das ist falsch! Schon der erste Euro zählt für die spätere Rente. Daher ist es wichtig, dass Menschen schon früh in die Rentenkasse einzahlen. Bei der Berechnung der Rente werden verschiedene Zeiten berücksichtigt, nämlich beitragsfreie Zeiten und Beitragszeiten.

In Ausnahmefällen werden auch Ausfallzeiten auf die Rente angerechnet

Die beitragsfreien Zeiten werden auch Ausfallzeiten oder Anrechnungszeiten genannt und sind in einigen Fällen abgedeckt. Ausfall heißt hierbei nicht, dass das Geld wegfällt, sondern dass es bei der Rentenberechnung berücksichtigt wird.

Bei der Rente gilt prinzipiell die Regel: Wer nichts in die gesetzliche Rentenkasse einzahlt, kriegt auch nichts heraus. Dennoch gibt es Ausnahmen in dieser Regel und Fälle, in denen auch Nicht-Einzahler einen Anspruch auf gesetzliche Rente nach der Erwerbsfähigkeit haben. 

Ausbildung und Erziehungszeit zählen als Versicherungszeit

Eine dieser Ausnahmen gilt zum Beispiel für Schüler und Studenten. Bis zu acht Jahre Ausbildung werden von den Kassen anerkannt, die dann mit in die Anrechungszeit einfließen. Dies ist besonders wichtig für den Fall, dass jemand schon vorzeitig in Rente gehen möchte. Denn erst ab 35 Versicherungsjahren ist es möglich, die vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen zu können.

Auch Erziehungszeiten bringen den betroffenen Eltern Geld. Auf einen Antrag hin erhalten Mütter oder Väter, die nichts in die Rentenkasse einzahlen, da sie ihre Kinder erziehen, Punkte auf dem Rentenkonto. Für alle vor dem 31.1.1990 geborenen Kinder wird dem jeweiligen Elternteil ein Jahr Versicherungszeit gutgeschrieben. Für die Eltern von Kindern, die nach dem 1.1.1992 geboren wurden, erhalten die Mütter oder Väter sogar drei Jahre Versicherungszeit auf ihrem Rentenkonto gutgeschrieben.

Weitere Kriterien unter denen Ausfallzeiten für die Rente zählen

Ein Zeitraum, in dem Sozialleistungen empfangen werden (z.B. Arbeitslosengeld), gilt ebenfalls als Ausfallzeit. Die Agenturen für Arbeit übernehmen für diese Phase die Beitragszahlungen, wenn im Jahr zuvor eine Versicherungspflicht bestand. Für langfristige Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld gilt diese Regelung nicht.

Bei einer Arbeitsunfähigkeit oder wenn Leistungen zur Rehabilitation empfangen wurden, werden diese Zeiten ebenfalls auf die Ausfallzeiten der Rente angerechnet. Auch der Mutterschutz gilt als beitragsfreie Zeit, die aber trotzdem als Versicherungszeit für die Rente angerechnet wird. 

Spezielle Regelungen für einige Sonderfälle

Zusätzlich zu diesen pauschalen Regeln gibt es auch noch ein paar Ausnahmeregeln, die nur wenige Berufsgruppen betreffen. So gilt zum Beispiel für Selbstständige und Handwerker, dass Zeiten vor dem 1.1.1992, in denen sie arbeitsunfähig waren oder Leistungen zur Rehabilitation erhalten haben, nur unter bestimmten Umständen als Anrechnungszeiten gelten.

Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen, wenn aufgrund des Mutterschutzgesetzes eine versicherte Selbstständige nicht gearbeitet hat, gelten nur unter gewissen Umständen als Anrechnungszeit. Nur in Betrieben, in denen mit Ausnahme eines Lehrlings (nach dem 30.04.1985: mehrere Lehrlinge), dem Ehegatten oder einem Verwandten ersten Grades keine weiteren Personen beschäftigt wurden, die der Versicherungspflicht unterliegen, gilt der Mutterschutz vor dem 1.1.1992 als Versicherungszeit.

Mehr Informationen gibt es bei der Deutschen Rentenversicherung

Bei der Deutschen Rentenversicherung können in Zweifelsfällen oder bei Rückfragen weitere Informationen zu Ausfallzeiten bei der Rente eingeholt werden. Mehr zu diesem Thema lesen Sie auch in diesem Artikel!