Die Riester-Rente: Ab wann wird welcher Betrag ausgezahlt? (Teil 6)

Zahlungen aus dem Riester-Vertrag sind erst ab dem 60. Lebensjahr möglich. Ein späterer Zeitpunkt kann vereinbart werden. Auch Sondervereinbarungen sind möglich.

Die Anbieter von Riester-Verträgen sind dazu verpflichtet, lebenslang gleich bleibende oder steigende monatliche Zahlungen zu leisten. Anbieter und Sparer können allerdings auch vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsbeträge auf einmal ausgezahlt werden.

Lediglich dann, wenn zu Beginn der Auszahlungsphase nur ein geringer Vorsorgebetrag vorhanden ist, kann in Ausnahmefällen auch die Gesamtsumme ausgezahlt werden, ohne dass es hierdurch zu einer sogenannten schädlichen Verwendung (siehe unten) kommt. Voraussetzung hierfür ist, dass eine gesetzlich bestimmte monatliche Bezugsgröße nicht überschritten wird. Diese Grenze liegt zurzeit bei etwa 25 Euro. Eine Auszahlung des Gesamtbetrages kommt in Betracht, wenn der monatlich auszuzahlende Betrag darunter liegt.

Keine variable Auszahlung der Riester-Rente
Auszahlungen in variablen Raten sind bei der Riester-Rente nicht möglich. Mit dem Anbieter des Riester-Vertrages kann allerdings vereinbart werden, dass zu Beginn der Auszahlungsphase maximal 30 Prozent des zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Kapitals auf einmal ausgezahlt wird. Eine spätere Einmalzahlung ist nicht möglich.

Diese Beschränkung beim Riester-Vertrag bezieht sich ausdrücklich nur auf die geförderten Beträge und nicht auf Überzahlungen in Form von nicht geförderten Beiträgen.

Was passiert mit der Riester-Rente im Sterbefall?
Tritt der unglückliche Fall ein, dass der Vorsorgesparer vor Eintritt in den Ruhestand verstirbt, so gehen bei Bank- und Investmentfondssparplänen und bei Rentenversicherungen mit Beitragsrückgewähr die Ansprüche des Sparers auf die Erben über.

Sofern der Vertragsinhaber in der Auszahlungsphase stirbt, hängt die Vererbbarkeit der Ansprüche auf Riester-Rente von den vertraglichen Vereinbarungen ab.

Ohne gesonderte Vereinbarung findet bei einer Rentenversicherung ohne Rentengarantiezeit keine Vererbung statt. Wurde eine Rentengarantiezeit vereinbart, so wird der Restbetrag der garantierten Rente vererbt.

Bei Bank- und Fondssparplänen wird ein Teil des zu Rentenbeginn verfügbaren Kapitals für eine Leibrente ab dem 85. Lebensjahr verwendet. Das restliche Vermögen steht für den Auszahlungsplan zur Verfügung. Nur dieser Teil der Riester-Rente ist vererbbar. Die bis zu diesem Zeitpunkt gewährten Zulagen und etwaige angefallene Steuervorteile für die Riester-Rente sind im Todesfall von den Erben allerdings zurückzuzahlen, da das eigentliche Ziel der Riester-Rente – der Absicherung des Lebensstandards im Alter – nicht mehr erreicht werden konnte.

Riester-Rente bei zusammenlebenden Ehegatten
Eine Ausnahmeregelung von den oben angeführten Grundsätzen gibt es für Ehegatten. Stirbt der Zulageberechtigte, lässt sich das angesparte Altersvorsorgekapital auf einen Altersvorsorgevertrag übertragen, der auf den Namen des überlebenden Ehegatten lautet. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Vertrag bereits läuft oder erst mit der Übertragung abgeschlossen wird. Zum Zeitpunkt der Übertragung müssen die bislang angefallenen Erträge weder versteuert werden noch treten die nachteiligen Folgen einer schädlichen Verwendung ein.

Schädliche Verwendung bei der Riester-Rente
Von einer schädlichen Verwendung wird im Zusammenhang mit der Riester-Rente gesprochen, wenn das angesparte Vermögen letztlich nicht dem Zweck der Sicherung des Lebensstandards im Alter zugeführt wird.

Ein solcher Fall ist zum Beispiel gegeben, wenn der Vorsorgesparer in Notfällen auf sein Riester-Vermögen zurückgreifen muss. Im Einvernehmen mit dem Anbieter des Riester-Vertrages ist ihm dies grundsätzlich jederzeit erlaubt. Allerdings muss er dann die auf den Entnahmebetrag entfallenen Zulagen und etwaige darüber hinausgehende Steuervorteile an den Staat zurückzahlen.

Schädliche Verwendung der Riester-Rente bei Auswanderung
Gibt ein unbeschränkt Steuerpflichtiger seinen inländischen Wohnsitz auf, gilt dies als schädliche Verwendung der Riester-Rente. Dies hat zur Folge, dass der Sparer grundsätzlich die gesamte Förderung zurückzahlen muss.

In einer solchen Situation kann der Steuerpflichtige allerdings eine Stundung des Rückzahlungsbetrages bis zum Beginn der Auszahlungsphase beantragen.

Ruhen des Vertrages während der Einzahlungsphase
Bei einem Vertrag über eine Riester-Rente besteht die Möglichkeit, den Vertrag ruhen zu lassen. Hierzu muss der Sparer natürlich seinen Anbieter informieren.

Grundsätzlich empfiehlt es sich, von dieser Möglichkeit der Riester-Rente nur sehr zurückhaltend Gebrauch zu machen, da durch fehlende Einzahlungen die späteren Auszahlungen gemindert werden.

Anbieterwechsel bei der Riester-Rente
Riester-Verträge sind mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende kündbar. Allerdings müssen die zu diesem Zeitpunkt angesparten Beträge auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen werden. Geschieht dies nicht, muss der Sparer die Zulagen oder steuerlichen Vorteile zurückzahlen.

Ferner ist zu beachten, dass ein Wechsel des Anbieters mit Kosten verbunden ist, die dem Sparer in Rechnung gestellt werden können.

Davon abgesehen garantiert nur der letzte Anbieter vor Eintritt in die Auszahlungsphase, dass die bei ihm eingezahlten Beiträge für die Riester-Rente zu Beginn der Auszahlungsphase auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Der letzte Anbieter der Riester-Rente haftet somit nicht für Unterdeckungen aus Vertragslaufzeiten mit anderen Anbietern.

Riester-Rente bei Bezug von Arbeitslosengeld II
Eine Riester-Rente stellt ein staatlich gefördertes Altersvorsorgevermögen dar. Solange dieses Vermögen nicht schädlich verwendet wird, gilt es in Höhe der geförderten Beiträge inklusive der Zulagen und Erträge als geschütztes Vermögen.

Bei der Ermittlung des verwertbaren Vermögens von Arbeitslosengeld-II-Empfängern kommt das Vermögen aus der Riester-Rente somit nicht zum Ansatz.