Rente mit 63 – So funktioniert die unschädliche Frühverrentung mit 61

Bei der neuen Rente mit 63 werden Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn nicht angerechnet. Lesen Sie hier, wie Sie trotzdem bereits mit 61 Jahren in die Frühverrentung starten können.

Mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde zum 01.07.2014 die abschlagfreie Altersrente mit Vollendung des 63. Lebensjahres eingeführt.

Die Anspruchsvoraussetzungen für die Frühverrentung

Die Anspruchsvoraussetzungen für diese Altersrente sind:

  • Vollendung des 63. Lebensjahres
  • Nichtüberschreitung der Hinzuverdienstgrenzen
  • Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren

Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden folgende Zeiten angerechnet:

  • Pflichtbeiträge aus Beschäftigung
  • geringfügige, nicht versicherungspflichtige Beschäftigung (anteilige Berücksichtigung)
  • Pflichtbeiträge aus selbstständiger Tätigkeit
  • freiwillige Beiträge, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit vorhanden sind
  • Wehr- oder Zivildienstpflicht
  • nicht erwerbsmäßige Pflege von Angehörigen
  • Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes
  • Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Leistungen bei Krankheit (zum Beispiel Krankengeld, Verletztengeld), Übergangsgeld
  • Leistungen bei beruflicher Weiterbildung
  • Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Winterausfallgeld
  • Insolvenzgeld und Konkursausfallgeld (Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers)
  • Ersatzzeiten (zum Beispiel politische Haft in der DDR)

Beschäftigungsaufgabe mit 61 Jahren

Grundsätzlich ist die Beschäftigungsaufgabe mit Vollendung des 61. Lebensjahres und ein daran anschließender Bezug von Arbeitslosengeld möglich. In den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn werden diese Zeiten der Arbeitslosigkeit aber nur auf die 45 Jahre angerechnet, wenn die Arbeitslosigkeit eine Folge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitsgebers ist.

Während des Bezuges von Arbeitslosengeld darf eine Nebenbeschäftigung, die 15 Stunden wöchentlich nicht erreichen darf, ausgeübt werden. Der Verdienst aus der Nebenbeschäftigung wird bis zu einer Höhe von 165,00 € nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Nebentätigkeit vereinbaren

Von der Nebentätigkeit (als Minijob) werden Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt, die auf die 45 Jahre für die Altersrente mit Vollendung des 63. Lebensjahres angerechnet werden.

Nach Möglichkeit vereinbaren Sie am besten mit Ihrem Arbeitgeber eine entsprechende Nebentätigkeit.

Neben weiteren Beiträgen zur Erreichung der erforderlichen 45 Jahre erhöhen Sie damit auch noch (geringfügig) Ihren Rentenanspruch. Des Weiteren bessern Sie Ihr Arbeitslosengeld etwas auf.

Beachten Sie die Altersgrenze

Die Altersgrenze von 63 Jahren gilt nur für bis 1952 Geborene. Für Geburtsjahrgänge ab dem Jahr 1953 wird die Altersgrenze (bis zur Erreichung des Alters 65) um jährlich 2 Monate angehoben:

Geburtsjahr                 Altersgrenze (Jahre / Monate)

1953                           63 2

1954                           63 4

1955                           63 6

1956                           63 8

1957                           63 10

1958                           64 0

1959                           64 2

1960                           64 4

1961                           64 6

1962                           64 8

1963                           64 10

Ab 1964                       65